{"id":195,"date":"2024-03-04T08:10:00","date_gmt":"2024-03-04T08:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/advocatus-veritas.com\/?p=195"},"modified":"2024-03-12T16:53:09","modified_gmt":"2024-03-12T16:53:09","slug":"die-bundesrepublik-deutschland-am-scheideweg-ohne-gewaltenteilung-kein-rechtsstaat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/advocatus-veritas.com\/de\/die-bundesrepublik-deutschland-am-scheideweg-ohne-gewaltenteilung-kein-rechtsstaat\/","title":{"rendered":"Die Bundesrepublik Deutschland am Scheideweg – Ohne Gewaltenteilung kein Rechtsstaat – Teil 1"},"content":{"rendered":"\n
<\/p>\n\n\n\n
von K. Mader, M\u00e4rz 2024<\/p>\n\n\n\n
Die neuen Vorstellungen von John Locke und Baron Charles-Louis de Secondat, Baron de La Br\u00e8de et de Montesquieu, bekannt kurz als Montesquieu, haben die politische und gesellschaftliche Entwicklung in Europa und sp\u00e4ter auch in anderen Teilen der Welt im Zusammenhang mit den Ideen und Theorien der Aufkl\u00e4rung ma\u00dfgeblich beeinflusst.<\/strong> Allerdings ist die Gewaltenteilung in den USA auch nur bedingt verwirklicht. Stattessen kam das Prinzip von \u201eChecks and Balances\u201c zur Anwendung, welches weniger eine Trennung der drei klassischen Staatsgewalten zum Grundsatz hat als vielmehr eine Verschr\u00e4nkung der Gewalten mit gegenseitiger Kontrolle, wie in ann\u00e4hernd allen heutigen westlichen Staaten. Eine konsequent verwirklichte Gewaltenteilung wird im Englischen als \u201eSeperation of Powers\u201c oder \u201eDivision of Powers\u201c bezeichnet. Man muss festhalten, dass die Gewaltenteilung nach der theoretischen Vorgabe Montesquieus in fast allen Staaten nicht konsequent verwirklicht ist. Allerdings ist dies in manchen L\u00e4ndern deutlicher umgesetzt als in einigen anderen, wo zumindest die Justiz unabh\u00e4ngig ist, was man aus Erfahrungen und der Theorie heraus als Kernanliegen ausmachen muss.<\/p>\n\n\n\n Uns wird mit Selbstverst\u00e4ndlichkeit und ohne kritisches Hinterfragen erkl\u00e4rt oder gelehrt, die westlichen Staaten verf\u00fcgten \u00fcber eine zureichende Gewaltenteilung, die rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen voll und ganz gen\u00fcgt. Doch ist das tats\u00e4chlich so? Wie steht es diesbez\u00fcglich um die Bundesrepublik Deutschland? Dem soll im Folgenden in einem dreiteiligen Beitrag auf den Grund gegangen werden.<\/p>\n\n\n Charles-Louis de Secondat, Baron de La Br\u00e8de et de Montesquieu<\/strong>, geboren im Januar 1689 in einem Schloss bei Bordeaux, war Jurist, Schriftsteller, Philosoph und Staatstheoretiker und unternahm Reisen durch zahlreiche L\u00e4nder Europas. In England hielt Charles-Louis de Secondat sich f\u00fcr mehrere Jahre auf.<\/p>\n\n\n\n Er war ein bekannter Denker der Epoche der Aufkl\u00e4rung<\/strong> und wurde geleitet durch die Ideale des noch jungen Humanismus. Er gilt als einer der ma\u00dfgebliche Begr\u00fcnder der modernen Staatstheorie. Hierin wird die Trennung der drei wesentlichen Staatsgewalten zum Ausgleich von Herrschaft einerseits und den beherrschten B\u00fcrgern andererseits als grundlegenden Bestandteil eines Rechtsstaates beschrieben. Montesquieu<\/strong>, wie er kurz genannt wird, entwirft damit einen Gegenentwurf zum franz\u00f6sischen Absolutismus<\/strong> seiner Zeit.<\/p>\n\n\n\n Ideengeber und Inspiration f\u00fcr den Franzosen Montesquieu war der Engl\u00e4nder John Locke<\/strong> (1632-1704), der sich Ende des 17. Jahrhunderts eingehend mit Staatslehren auseinandergesetzt hatte. Locke ging davon aus, Machtmissbrauch k\u00f6nne nur dadurch verhindert werden, dass die Regierungsmacht oder die Staatsgewalt aufgeteilt in verschiedenen H\u00e4nden<\/strong> liegt. In seinem Werk \u201eVom Geiste der Gesetze<\/strong>\u201c (\u201eDe l\u2019esprit des lois\u201c) ver\u00f6ffentlichte Montesquieu im Jahre 1748 seine bis heute bekannte Staatstheorie, welche die voneinander unabh\u00e4ngigen Staatsgewalten<\/strong>, die sich gegenseitig kontrollieren und achten, als bedeutsam hervorhebt. Hierzu analysiert er zun\u00e4chst drei Herrschaftsformen: Demokratie<\/strong>, Monarchie<\/strong>, Despotie<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n Die drei Gewalten m\u00fcssen nach der Lehre Montesquieus in der Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeiten unabh\u00e4ngig voneinander<\/strong> handeln k\u00f6nnen und d\u00fcrfen dabei nicht Zw\u00e4ngen von au\u00dfen unterliegen. Die drei Staatsgewalten<\/strong> und ihre Aufgaben kennen wahrscheinlich die meisten noch aus dem Schulunterricht. Es sind die gesetzgebende Gewalt <\/strong>(Legislative<\/strong>), die ausf\u00fchrende Gewalt beziehungsweise die Regierung und Verwaltung <\/strong>(Exekutive<\/strong>) und die rechtsprechende Gewalt<\/strong>, also Richter beziehungsweise Gerichte (Judikative<\/strong>). Die Aufgabe als gesetzgebende Gewalt f\u00e4llt in der Regel in einem modernen Staate dem Parlament zu. Gesetzentw\u00fcrfe werden sowohl aus dem Parlament selbst oder auch von der Regierung zur Beratung und Abstimmung eingebracht.<\/p>\n\n\n\n Es wird in der hier vorliegenden Abhandlung das Augenmerk auf die Gewaltenteilung<\/strong> als ein wesentliches Merkmal des Rechtsstaates<\/strong> gelegt. Um die Bedeutung der Gewaltenteilung f\u00fcr den Rechtsstaat als Vorausetzung der Stabilit\u00e4t eines solchen darstellen zu k\u00f6nnen, werden im Folgenden zusammengefasst auch weitere Grundlagen eines Rechtsstaates genannt und kurz erl\u00e4utert. Es muss gew\u00e4hrleistet sein, dass keine Personengruppe sich Vorteile gegen\u00fcber anderen verschaffen kann oder systematisch zugestanden bekommt oder aber bestimmte Staatsb\u00fcrger benachteiligt werden. Nur durch die konsequente Einhaltung der Grunds\u00e4tze von Rechtsstaatlichkeit kann die Entstehung von Totalitarismus und Diktatur verhindert werden.<\/strong> Eine Verfassung<\/strong>: Sie regelt die innere Ordnung eines Staates und setzt den Rahmen f\u00fcr die Gesetzgebung sowie das Verh\u00e4ltnis zwischen Staatsorganen und B\u00fcrgern. Die Gewaltenteilung<\/strong>: Ein Rechtsstaat verf\u00fcgt \u00fcber eine Gewaltenteilung. Die Exekutive, die Legislative und die Judikative haben eindeutige, unterschiedliche Funktionen und sind institutionell und personell voneinander getrennt, um gegenseitige Kontrolle und eine Balance der Macht sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n \u00d6ffentlichkeit und Transparenz<\/strong>: Eine transparente Regierungsf\u00fchrung und ein offener Zugang zu Informationen f\u00f6rdern die Rechenschaftspflicht und die demokratische Kontrolle der Regierung.<\/p>\n\n\n\n Keine willk\u00fcrliche Machtaus\u00fcbung<\/strong>: Die Regierung, ihre Beamten und s\u00e4mtliche staatliche Institutionen d\u00fcrfen ihre Macht nicht willk\u00fcrlich aus\u00fcben. Stattdessen m\u00fcssen sie sich an das Gesetz halten und im Einklang mit der Verfassung handeln.<\/p>\n\n\n\n Unabh\u00e4ngige Gerichte<\/strong>: Als unabdingbares Merkmal des Gewaltenteilungsprinzips und gleicherma\u00dfen als Bedingung f\u00fcr den Rechtsstaat gilt die Unabh\u00e4ngigkeit der Rechtsprechung. Die Gerichte sind sowohl bez\u00fcglich personeller Besetzung wie auch in ihrer Arbeitsweise unabh\u00e4ngig, wobei sie dabei der Verfassung sowie dem Gesetz unterliegen. Eine Willk\u00fcrjustiz muss ausgeschlossen sein.<\/p>\n\n\n\n Die Rechtssicherheit<\/strong>: Die Gesetze sind vorhersehbar, stehen im Einklang mit den staatlichen Grundrechten und dem unter den Staatsb\u00fcrgern vorherrschenden Sittenverst\u00e4ndnis. Die Gesetzgebung darf der Handlungs- und Planungssicherheit der B\u00fcrger nicht in unzumutbarer Weise zuwiderlaufen. Rechtsnormen sollen nicht h\u00e4ufig und unvorhersehbar ge\u00e4ndert werden, um Vertrauen und Planbarkeit in allen Lebensbereichen zu gew\u00e4hrleisten. Gesetze sind eindeutig und verst\u00e4ndlich formuliert ohne Raum f\u00fcr Mehrdeutigkeit oder Interpretationsspielr\u00e4ume zu bieten, und Gesetze werden bei der Rechtsprechung f\u00fcr alle B\u00fcrger gleicherma\u00dfen angewandt. \u00c4nderungen sollten nur in Ausnahmef\u00e4llen und unter Wahrung angemessener \u00dcbergangsfristen erfolgen. <\/p>\n\n\n\n Es gilt das R\u00fcckwirkungsverbot<\/strong>, was hei\u00dft, Gesetze d\u00fcrfen nicht r\u00fcckwirkend angewendet werden, um sicherzustellen, dass B\u00fcrger nur f\u00fcr Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden, die zum Zeitpunkt der Handlung bereits gesetzlich verboten beziehungsweise geregelt waren. <\/p>\n\n\n\n Das R\u00f6mische Recht<\/strong> hatte einen bedeutenden Einfluss auf die Entwicklung von Rechtssystemen in vielen L\u00e4ndern, insbesondere zun\u00e4chst in Kontinentaleuropa. Unser heutiges Verst\u00e4ndnis von Rechtssicherheit ist dadurch gepr\u00e4gt. Weiter Merkmale f\u00fcr die Rechtssicherheit sind<\/p>\n\n\n\n Informations- und Meinungsfreiheit<\/strong>, Presse- beziehungsweise Medienfreiheit<\/strong> sind ebenfalls wichtige Bestandteile des Rechtsstaats. Diese erm\u00f6glichen es den B\u00fcrgern, sich aus frei zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu informieren, ihre Meinung und Anschauung ohne Sorge vor Verfolgung zu \u00e4u\u00dfern und sich kritisch mit politischen Entscheidungen im Allgemeinen, der Regierung oder der Lage im Land oder weltweit auseinanderzusetzen. Ebenso gilt im Rechtsstaat, dass B\u00fcrger diesbez\u00fcgliche Informationen und Ansichten verbreiten d\u00fcrfen. Eine Zensur findet nicht statt, und negative Konsequenzen f\u00fcr die Verbreitung von Nachrichten, Wissen, Kenntnissen und Meinungen sind ausgeschlossen, selbst dann, wenn sie weniger auf nachweisbaren Fakten beruhen als auf Annahmen oder subjektiver Wahrnehmung. Grenzen hierf\u00fcr werden durch Gesetze gesteckt; diese Grenzen m\u00fcssen allerdings weit genug gefasst sein, um das Grundrecht der Meinungs- und Redefreiheit nicht zu untergraben. Eine Zensur \u201edurch die Hintert\u00fcr\u201c mittels unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einengender Gesetzgebung darf es nicht geben. Diese Grenzen k\u00f6nnen beispielsweise gesetzt werden durch verleumderische Behauptungen gegen\u00fcber bestimmten Personen und eindeutig nachweisbare Gewaltaufrufe.<\/p>\n\n\n\n Medien<\/strong> sind der journalistischen Sorgfalt verpflichtet, nicht aber einer bestimmten Haltung gegen\u00fcber der Regierung oder politischen oder gesellschaftlichen Gruppen und d\u00fcrfen nicht dem Zwang unterliegen, an Anschauungen gebunden zu sein. Dies gilt heute unabh\u00e4ngig davon, ob diese den klassischen Print- oder Funkmedien angeh\u00f6ren, gro\u00dfen Verlagen, dem \u00f6ffentlich-rechtlichen, staatsnahen Sektor, kleinere Medienunternehmen oder freiberufliche Journalisten, die heute auch im Internet zu finden sind und oft die neuen oder alternativen Medien<\/strong> gestalten. Kleine und unabh\u00e4ngige Medienunternehmen d\u00fcrfen nicht zugunsten von gro\u00dfen oder gar staatlichen Medienbetrieben (in Deutschland Anstalten des \u00d6ffentlichen Rechts<\/strong>) benachteiligt werden.<\/p>\n\n\n\n Diese Merkmale sind grundlegend f\u00fcr die Funktionsweise eines Rechtsstaates und gew\u00e4hrleisten, dass die Regierung wie auch Verwaltungen im Rahmen des Gesetzes handeln und W\u00fcrde, Rechte und Freiheiten der B\u00fcrger respektieren und sch\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n Die herausragenden Ziele, welche Montesquieu beschreibt, sind zum einen die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche politische Freiheit der B\u00fcrger<\/strong> und dar\u00fcber hinaus die Verhinderung von Despotie<\/strong>, also einer Willk\u00fcrherrschaft, wie sie zu seinen Lebzeiten im Absolutismus<\/strong> Frankreichs manifestiert war aber nicht nur dort. Die Zeit des Feudalismus<\/strong> in Europa, vom fr\u00fchen Mittelalter bis weit in die Neuzeit hinein, war gepr\u00e4gt durch eine Standesgesellschaft, in welcher von einzelnen Personen, deren Vertrauten oder Befugten (beispielsweise Lehnsherren) Willk\u00fcr oder Despotie ausgehen konnte. <\/p>\n\n\n\n Eine Begrenzung oder Regelung von Machtaus\u00fcbung war zumeist nicht oder geringf\u00fcgig vorgesehen. Abh\u00e4ngige St\u00e4nde, wie Bauern, lebten so als Unfreie. Die Aus\u00fcbung von Regierungsgewalt, von Gesetzgebung, Anweisung f\u00fcr Inhaftierung und Verh\u00f6r (auch durch Folter) bis hin zu Rechtsprechung beziehungsweise Verurteilung und Anweisung zur Vollstreckung konnte von einer Person oder einer Gruppe, einem Gremium, ausgehen. Gleiches galt f\u00fcr die Staatsfinanzen, die in der Regel untrennbar verbunden waren mit dem Privatverm\u00f6gen eines Regenten, der Steuererhebung und -eintreibung oder der Kriegsf\u00fchrung. Erg\u00e4nzt wurde dies durch ein weiteres Herrschafts- und Unterdr\u00fcckungssystem: das der Kirche. <\/p>\n\n\n\n Diese religi\u00f6se Herrschaft und Machtaus\u00fcbung waren eng verwoben mit der staatlichen Herrschaft durch Regenten oder Lehnsherren. Es soll nach Montesquieus Ideal Machtmissbrauch unterbunden<\/strong> und Willk\u00fcr bis hin zum Staatsterror verhindert werden. Diese Zielsetzung muss auch heute noch G\u00fcltigkeit haben, um ein \u201eKippen\u201c eines Staates in Richtung Despotie beziehungsweise Totalitarismus<\/strong> zu verhindern. Kaum ein Staatsaufbau ist auf alle Zeiten mit Selbstverst\u00e4ndlichkeit in sich fest gef\u00fcgt und gefeit dagegen, sich weg von einem die Freiheit garantierenden Rechtsstaat hin zu einer Despotie zu entwickeln. <\/p>\n\n\n\n Wenngleich es hier etwas weit f\u00fchrt, soll eines nicht unerw\u00e4hnt bleiben. Die hier gemachten Ausf\u00fchrung in die Geschichte und die Zeiten des Absolutismus soll \u00fcber eines nicht hinwegt\u00e4uschen: Das Ende des Absolutismus und von Feudalherrschaft durch Revolutionen<\/strong> brachte keineswegs eine Erl\u00f6sung oder Befreiung und einen Rechtsstaat hervor. Die Franz\u00e4sische Revolution, 1789, ebnete nach einem ersten gro\u00dfen Blutbad, dem auch schon viele Unschuldige zum Opfer vielen, den Weg f\u00fcr den gro\u00dfen Terror der Jakobinischen Revolution\u00e4re. Ein Name ist im Zusammenhang der Tyrannei wom\u00f6glich jedem Bekannt: Maximilien de Robespierre, der von 1790 bis zu seinem gewaltsamen Tode, 1794, der Kopf der Schreckensherrschaft war. <\/p>\n\n\n\n \u00dcber einen gro\u00dfen Teil der Franzosen brach die H\u00f6lle der Willk\u00fcrherrschaft offenkundig in Folge der Revolution herrein; ohne ordentliche Verh\u00f6re oder Verfahren wurde auf blo\u00dfen Verdacht oder wegen Standeszugeh\u00f6rigkeit inhaftiert, massenhaft hingerichtet, extrem grausem Krieg gegen franz\u00f6sische Landesteile gef\u00fchrt. Es wurde zu Tode gefoltert; Fanatismus und Barbarei waren unbeschreiblich. Aus der Revolution gingen der chauvinistische Nationalismus<\/strong> und Krieg \u00fcber ganz Europa<\/strong> hervor. Und als Paradoxie der Geschichte kr\u00f6nte sich sp\u00e4ter Napoleon Bonaparte<\/strong> im Jahre 1804 zum Kaiser. So hatte nun Frankreich in der Folge der Revolution, die gegen die Monarchie gerichtet war, statt eines K\u00f6nigs<\/strong> einen Kaiser<\/strong>. <\/p>\n\n\n\n Die Russische Revolution war in ihrer Folge nicht weniger absurd; es folgte auf den russischen Zaren das Blutvergie\u00dfen und die Willk\u00fcr der Bolschewiken<\/strong> und die Errichtung der Sowjetunion<\/strong>. Dies war \u00fcber Jahrzehnte anders als die Zeit im zaristischen Russland, aber im Gedenken der Millionen von Opfern dieser kommunistischen Gewaltherrschaft kann man keinesfalls von einem besseren Zustand oder Fortschritt reden.<\/p>\n\n\n\n Gewaltsame Revolutionen f\u00fchren vom Elend ins Verderben – so sehr manche sie auch verherrlichen m\u00f6gen: einen Rechtsstaat bringen sie nicht herbei.<\/p>\n\n\n\n Freiheit gibt es auch nicht, wenn die richterliche Befugnis nicht von der legislativen und von der exekutiven Befugnis geschieden wird. \u2026 Alles w\u00e4re verloren, wenn ein und derselbe Mann bzw. die gleiche K\u00f6rperschaft entweder der M\u00e4chtigsten oder der Adligen oder des Volkes folgende drei Machtvollkommenheiten aus\u00fcbte: Gesetze erlassen, \u00f6ffentliche Beschl\u00fcsse in die Tat umsetzen, Verbrechen und private Streitf\u00e4lle aburteilen.<\/em><\/p>\n\n\n\n *<\/p>\n\n\n\n Das Erscheinen seines Werkes \u201eVom Geiste der Gesetze<\/strong>\u201c l\u00f6ste damals heftige, kontroverse Debatten aus. Der Vatikan<\/strong> setzte das Buch auf einen Verbotsindex. Montesquieu verfasste eine Verteidigungsschrift. Der preu\u00dfische K\u00f6nig Friederich der Gro\u00dfe<\/strong> war Montesquieu und seinem Werk zugetan. Der Geist der Aufkl\u00e4rung<\/strong> war im K\u00f6nigshaus Preu\u00dfens angesehen. Dies hatte eine pers\u00f6nliche Vorgeschichte: In der Schule, in Hochschulen oder auch zu anderen Gelegenheiten erkl\u00e4rt man uns B\u00fcrgern in der Regel, die Gewaltenteilung sei in den heutigen modernen westlichen Staaten umgesetzt, bestimme die politische Wirklichkeit in unseren L\u00e4ndern und manifestiere so den Rechtsstaat. Doch wenn man die Wirklichkeit genauer betrachtet und Fachliteratur dazu anschaut, offenbart sich ein anderes Bild: Gewalten sind nicht getrennt, sondern wirken in Verschr\u00e4nkung oder Verkn\u00fcpfung zusammen, zahlreiche Funktionstr\u00e4ger einer Gewalt geh\u00f6ren gleichzeitig auch in Personalunion einer weiteren Gewalt an oder \u00fcben auf eine andere Staatsgewalt ma\u00dfgeblich Einfluss aus. <\/p>\n\n\n\n Es muss einem bei n\u00e4herer Besch\u00e4ftigung hiermit bewusst werden, dass aus dem blo\u00dfen Vorhandensein der von Montesquieu definierten Staatsgewalten und der Bezugnahme auf seine Theorie nicht selbstverst\u00e4ndlich auch auf die Verwirklichung der Trennung<\/strong> dieser Staatsgewalten geschlossen werden darf. Im Gegenteil, schaut man genauer hin und betrachtet die politische Wirklichkeit einiger moderner Staaten, kann Ern\u00fcchterung einkehren. Ob diese Verkn\u00fcpfung und das Zusammenwirken verschiedener Gewalten dem Anspruch der Gewaltenteilung \u00fcberhaupt gen\u00fcgt und inwieweit die Wirklichkeit der Verkn\u00fcpfung und Verschr\u00e4nkung in den komplexen Abl\u00e4ufen moderner demokratischer Staaten sogar f\u00fcr ein Funktionieren erforderlich ist, dar\u00fcber werden hin und wieder theoretisch-akademische Auseinandersetzungen gef\u00fchrt, von Medien, B\u00fcrgern wie auch Bildungseinrichtungen zumeist unbeachtet.<\/p>\n\n\n\n Selbstverst\u00e4ndlich darf in einer Er\u00f6rterung hier\u00fcber auch nicht der Blick auf Faktoren zu kurz kommen, die heute in Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, allerdings zu Zeiten von John Locke und Montesquieu nicht existierten. Zu nennen sind hierzu haupts\u00e4chlich<\/p>\n\n\n\n und vielf\u00e4ltige internationale Verflechtungen und Abh\u00e4ngigkeiten. <\/p>\n\n\n\n All diese \u00fcben Einfluss auf die Meinungsbildung aus und dar\u00fcber hinaus auf das Handeln staatlicher Institutionen. Genau betrachtet, wirken diese Faktoren sich auf den Zustand des Rechtsstaates aus. Ihr Einfluss auf den Grundgedanken der Gewaltenteilung und die Stabilit\u00e4t des Rechtsstaates ist nicht ohne Weiteres als f\u00f6rderlich anzusehen.<\/p>\n\n\n\n Dazu kommt, dass wir es in fast allen europ\u00e4ischen Staaten mit weiteren, oft landesspezifischen Besonderheiten zu tun haben und mit Staatsorganen oder Institutionen, die durch Locke und Montesquieu nicht einbezogen wurden. Was heute von Bedeutung ist und in den modernen Verfassungen von demokratisch aufgebauten Staaten zus\u00e4tzlich zu den drei Staatsgewalten betrachtet werden muss, sind:<\/p>\n\n\n\n das Wahlvolk beziehungsweise die B\u00fcrger als Souver\u00e4n, Geheimdienste, Staatsanwaltschaften. <\/p>\n\n\n\n Hinzu kommt die seit mehr als 200 Jahren wachsende Bedeutung von Medien<\/strong>, zun\u00e4chst Druckwerk, also Flugschriften oder regelm\u00e4\u00dfig erscheinende Zeitungen, heute gro\u00dfenteils Telemedien (Rundfunk) und das Internet mit wachsender Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n Das allgemeine und gleiche Wahlrecht ist gegen\u00fcber dem 18. oder fr\u00fchen 19. Jahrhundert ein Merkmal moderner westlicher Staatssysteme. Heute werden keine Standes- oder Besitzma\u00dfst\u00e4be an das Recht der Wahl oder die Gewichtung der einzelnen Stimmen angelegt. Das Wahlvolk ist zwar im engeren Sinne kein Staatsorgan, aber als verfassungsm\u00e4\u00dfiger Souver\u00e4n kommt den wahlberechtigten B\u00fcrgern als W\u00e4hler in der Theorie eine tragende Rolle im modernen Staate zu.<\/p>\n\n\n\n Man kann also feststellen: Der moderne Staatsaufbau mit seinen vielschichtigen Staatsorganen und Institutionen wie auch die Entwicklung von Medien haben gegen\u00fcber der Zeit des 18. Jahrhunderts eine wachsende Komplexit\u00e4t hervorgerufen. Allerdings treffen die von Montesquieu herausgearbeiteten Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Exekutive, die Legislative und die Judikative noch immer zu und d\u00fcrfen keinesfalls bis zur Unkenntlichkeit aufgeweicht werden. Die Begr\u00fcndung, heute sei die Lage mit fr\u00fcher nicht vergleichbar und daher sei eine Gewaltenteilung nicht mehr durchf\u00fchrbar, nicht zeitgem\u00e4\u00df oder gar entbehrlich, f\u00fchren zu gef\u00e4hrlichen Darstellungen.<\/p>\n\n\n\n Es ist eine tr\u00fcgerische Illusion, anzunehmen, dass in den modernen Staaten festgef\u00fcgte und best\u00e4ndige rechtsstaatliche Strukturen auf alle Zeit fixiert sind. St\u00e4ndige Wachsamkeit der B\u00fcrger und Mahnung sind vonn\u00f6ten, damit der schmale Grat, weg vom akzeptablen Zustand in Richtung Despotie, nicht \u00fcberschritten wird und ein Absturz droht. <\/p>\n\n\n\n Gro\u00dfen Gefahren gehen von Manipulation und „Meinungskontrolle“ der meist wenig informierten und leichtgl\u00e4ubigen Mehrheit aus. Naivit\u00e4t der Masse und geschickt erzeugte und genutzte Irrationalit\u00e4t k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, dass eine Gesellschaft die falsche Richtung einschl\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n Fehlt den B\u00fcrgern und vor allem den Mitgliedern staatlicher Institutionen selbst das Wissen \u00fcber Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung und das Verlangen, sich diesen gegen\u00fcber verpflichtet zu sehen, so besteht f\u00fcr ein Staatswesen besondere Gefahr. Gegen eine solche Entwicklung ben\u00f6tigt ein moderner Staat Barrieren. Die wesentliche Barriere gegen unheilvolle Entwicklungen sollten zuv\u00f6rderst durch eine ausgepr\u00e4gte Teilung der Staatsgewalten gesetzt werden. <\/p>\n\n\n\n In folgenden Beitr\u00e4gen wird auf M\u00e4ngel bez\u00fcglich Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit ausf\u00fchrlich eingegangen. Hier geht es zum Teil 2<\/a> und zu Teil 3<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" von K. 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Die modernen Grunds\u00e4tze eines Verfassungsstaates mit einer gewissen Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit schlagen sich nieder nach der Unabh\u00e4ngigkeit der USA. Die 13 Gr\u00fcnderstaaten an der Ost-K\u00fcste der USA erarbeiteten eine Verfassung, welche die englischen \u201eBill of Rights\u201c aus dem 17. Jahrhundert zum Vorbild hatte wie auch die Verfassung der \u201eRepublik der Vereinigten Niederlande\u201c. \u201eDie Republik der sieben vereinigten Niederlande\u201c, wie sie sich vollst\u00e4ndig nannten, wurde schon 1581, w\u00e4hrend des achtzigj\u00e4hrigen Unabh\u00e4ngigkeitskrieges der Niederlande gegen die spanischen Habsburger, gegr\u00fcndet. Bei deren Verfassung handelte es sich jedoch nicht um einen zusammenh\u00e4ngenden Verfassungstext, der die staatliche Ordnung regelte. Durch ihre Struktur als f\u00f6deraler Zusammenschluss zu einem Bundesstaat waren die fr\u00fchen Niederlande ein geeignetes Vorbild f\u00fcr die USA in Gr\u00fcndung. Die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika wurde im September 1787 verabschiedet und trat M\u00e4rz 1789 f\u00fcr die 13 vereinigten Gr\u00fcnderstaaten in Kraft. <\/p>\n\n\n\n
Teil 1: Zur Geschichte von Gewaltenteilung und modernem Rechtsstaat<\/h1>\n\n\n\n
Ein Blick in die Geschichte der modernen Staattheorie<\/h2>\n\n\n\n
Erst eine Verfassung<\/strong> und f\u00fcr alle gleicherma\u00dfen verbindliche Gesetze<\/strong>, auch f\u00fcr den Monarchen beziehungsweise die Regierung, sowie die Trennung der Staatsgewalten<\/strong> begrenzte die Machtf\u00fclle des Staatsoberhauptes und verhindern Willk\u00fcrherrschaft<\/strong>.<\/p>\n\n\n\nWas sind die Kennzeichen und Grunds\u00e4tze eines Rechtsstaates<\/h2>\n\n\n\n
Ein Rechtsstaat ist eine Staatsform, in welcher der Staatsaufbau darauf ausgerichtet ist, die Macht des Staates und der Staatsorgane durch rechtsstaatliche Prinzipien zu begrenzen und in der die Gesetze f\u00fcr alle B\u00fcrger und Institutionen, einschlie\u00dflich der Regierung, gleicherma\u00dfen bindend sind. Durch verschiedene Merkmale und koh\u00e4rente organisatorische Struktur wird gew\u00e4hrleistet, dass ein Abgleiten in eine Willk\u00fcrherrschaft<\/strong>, die Despotie<\/strong>, verhindert wird. <\/p>\n\n\n\n
Es gibt bestimmte unabdingbare Merkmale, die einen Rechtsstaat kennzeichnen.
Die Vorherrschaft des Rechts<\/strong>: Im Rechtsstaat steht das Gesetz \u00fcber allem. Jeder, einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Institutionen und der Regierung, ist an das Gesetz gebunden und muss sich daran halten.<\/p>\n\n\n\n
Der Schutz der Grundrechte: Die Grundrechte werden in der Staatsverfassung niedergeschrieben und bilden die Verfassungsgrundlage. Ein Rechtsstaat garantiert die Achtung und den Schutz der Grundrechte aller Staatsb\u00fcrger gleicherma\u00dfen. Dies muss sowohl f\u00fcr die Gesetzgebung wie auch f\u00fcr die Rechtsprechung gelten.<\/p>\n\n\n\n\n
Die Zeit vor dem Rechtsstaat, Montesquieus Ansinnen<\/h2>\n\n\n\n
Revolutionen f\u00fchrten in die neue Despotie und zu Terrorherrschaft<\/h3>\n\n\n\n
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Der K\u00f6nig Friedrich II., der Gro\u00dfe<\/strong>, pflegte mit dem franz\u00f6sischen Philosophen Francois Marie Arouet Voltaire<\/strong> von 1736 bis zu dessen Tode, 1778, einen wechselvollen Austausch, gepr\u00e4gt von zeitweiliger gegenseitiger Verehrung, Inspiration aber auch zwischenzeitlicher Entt\u00e4uschung und Abneigung. Voltaire weilte zu l\u00e4ngeren Aufenthalten am Hofe des preu\u00dfischen K\u00f6nigs. So fanden aufkl\u00e4rerische Gedanken und die Ideale des Humanismus<\/strong> Einzug in deutsches Gebiet, lange vor der Franz\u00f6sischen Revolution und Napoleon Bonaparte mit dessen, der Revolution folgenden zerst\u00f6rerischen franz\u00f6sischen Kriegsz\u00fcgen durch Europa, in deren Folge paradoxerweise diese Ideale mit Waffen, Barbarei und Zerst\u00f6rung gewaltsam Verbreitung fanden.<\/p>\n\n\n\nDie Theorie von damals und die Wirklichkeit von heute<\/h2>\n\n\n\n
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Gefahren f\u00fcr den Rechtsstaat heute<\/h3>\n\n\n\n