{"id":206,"date":"2024-03-04T11:21:50","date_gmt":"2024-03-04T11:21:50","guid":{"rendered":"https:\/\/advocatus-veritas.com\/?p=206"},"modified":"2025-01-10T14:39:32","modified_gmt":"2025-01-10T14:39:32","slug":"die-bundesrepublik-deutschland-am-scheideweg-ohne-gewaltenteilung-kein-rechtsstaat-teil-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/advocatus-veritas.com\/it\/la-repubblica-federale-di-germania-al-bivio-senza-separazione-dei-poteri-nessuno-stato-costituzionale-parte-2\/","title":{"rendered":"La Repubblica Federale Tedesca a un bivio - Nessuno Stato costituzionale senza separazione dei poteri - Parte 2"},"content":{"rendered":"\n
von K. Mader \u2013 M\u00e4rz 2024<\/p>\n\n\n\n
zu Teil <\/a>1<\/a><\/strong><\/p>\n\n\n\n zu Teil 3<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n Als These kann man der Bundesrepublik Deutschland einen Mangel an Gewaltenteilung bescheinigen: Die in der BRD vorhandene Gewaltenverflechtung<\/strong> wird den Grunds\u00e4tzen und der Zielsetzung der von Montesquieu <\/strong>beschriebenen Lehre des Staatsaufbaus nicht gerecht, ja, diese wird missachtet. Eine ausgepr\u00e4gte und praktisch wirksame Trennung der Staatsgewalten ist jedoch Grundlage und eine Voraussetzung f\u00fcr einen funktionierenden und \u00fcber lange Dauer best\u00e4ndigen Rechtsstaat. <\/p>\n\n\n\n Allzu h\u00e4ufig wird der Umstand der „Gewaltenverschr\u00e4nkung“<\/strong> und ein enges Zusammenwirken zwischen den Staatsgewalten in der Fachliteratur als Merkmal eines modernen Verfassungsstaates oder einer funktionierenden gegenseitigen Kontrolle bezeichnet. Wobei man unterscheiden muss zwischen der oft genannten Gewaltenverschr\u00e4nkung, die zumeist lediglich das Zusammenwirken beschreibt, wie etwa die Tatsache, dass die Bundes- oder Landesregierung Gesetzentw\u00fcrfe zur Beratung und Abstimmung dem zust\u00e4ndigen Parlament vorlegen darf, in der Regel in Absprache mit Parlamentsfraktionen. <\/p>\n\n\n\n Dar\u00fcber hinaus gibt es die Verflechtung der Staatsgewalten<\/strong>. Bei der Gewaltenverflechtung handelt es sich um eine enge Verbindung, die die Idee der Gewaltentrennung konterkariert. Bisweilen findet man in der Literatur zum Thema auch die Darstellung, eine allzu konsequente Trennung der Staatsgewalten k\u00f6nnte Abl\u00e4ufe behindern, darum sei diese nicht zweckm\u00e4\u00dfig oder gar in modernen Staaten nicht zeitgem\u00e4\u00df oder nicht durchf\u00fchrbar. <\/p>\n\n\n\n Damit wird, strenggenommen, ein heikler Zustand gerechtfertigt oder gar die Ablehnung des Gewaltenteilungsprinzip f\u00fcr unsere modernen Staaten verklausuliert umschrieben. Im deutschen Grundgesetz<\/strong> (Grundgesetz, GG) werden f\u00fcr die Bundesebene die Staatsgewalten in mehreren Artikeln beschrieben, und die Trennung der Staatsgewalten voneinander stellt keine ausdr\u00fcckliche Forderung des Grundgesetzes dar. <\/p>\n\n\n\n So wird vor allem im Artikel 20 Absatz 1 der F\u00f6deralismus festgeschrieben, da die Bundesrepublik ein Bundesstaat ist, und in Artikel 28 Absatz 1 GG wird erkl\u00e4rt, dass die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung in den [Bundes]L\u00e4ndern den Grunds\u00e4tzen des [\u2026] Rechtsstaates im Sinne des GG zu entsprechen hat, was sich in den Landesverfassungen niederschl\u00e4gt. Damit soll die \u201evertikale Gewaltenteilung\u201c einhergehen.<\/p>\n\n\n\n In Artikel 20 Absatz 2 und 3 wird erkl\u00e4rt, \u201ealle Staatsgewalt geht vom Volke aus\u201c, und die drei Gewalten werden benannt wie auch deren Bindung an Gesetz und Recht. Nicht aber wird die Art der Trennung und Unabh\u00e4ngigkeit dieser Staatsgewalten voneinander explizit beschrieben. Artikel 92 GG benennt die Richter als die Tr\u00e4ger der Rechtsprechenden Gewalt, und Artikel 97 sichert den Richtern Unabh\u00e4ngigkeit zu. <\/p>\n\n\n\n Doch von diesen geschriebenen Worten auf die Umsetzung einer Trennung der Staatsgewalten in der Wirklichkeit zu schlie\u00dfen, ist voreilig, sogar fahrl\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n In der bundesrepublikanischen Wirklichkeit scheint ein kritisches R\u00fctteln am Status Quo als Sakrileg gewertet zu werden. Deutlich wurde das unter anderem 2013, als in einer \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung<\/strong> im Deutschen Bundestag<\/strong> ein Gesetzentwurf der Partei DIE LINKE (DIE LINKE) zur Schaffung von Unabh\u00e4ngigkeit der Justiz beraten wurde: \u201eEntwurf eines Gesetzes zur Herstellung der institutionellen Unabh\u00e4ngigkeit der Justiz\u201c und damit in Verbindung eine notwendige \u00c4nderung im Grundgesetz, \u201eEntwurf eines \u2026 Gesetzes zur \u00c4nderung des Grundgesetzes \u2013 Herstellung der institutionellen Unabh\u00e4ngigkeit der Justiz\u201c. Die absolute Mehrzahl der zur Anh\u00f6rung eingeladenen Sachverst\u00e4ndigen<\/strong> sahen keinen Reformbedarf, bewertete den damit unternommenen Vorsto\u00df als nicht notwendig oder gar mit Gefahren und Risiken behaftet. (https:\/\/www.bundestag.de\/webarchiv\/textarchiv\/2013\/44141576_kw17_pa_recht_justiz-211924<\/a>) <\/p>\n\n\n\n Obwohl das Anliegen der LINKEN durchaus als nachvollziehbar anzusehen ist, wurde es in der parlamentarischen Entscheidungsfindung verworfen.<\/p>\n\n\n\n Nicht nur von der LINKEN, sondern sp\u00e4ter auch von Seiten der Alternative f\u00fcr Deutschland, AfD, (Alternative f\u00fcr Deutschland, AfD) waren schon mehrfach Erkl\u00e4rungen zu vernehmen, die die aus ihrer Sicht bestehenden deutlichen M\u00e4ngel bez\u00fcglich Gewaltenteilung in der BRD darlegen. So bem\u00e4ngelt in einer Presseerkl\u00e4rung vom 20. Februar 2023 der Parlamentarische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Justiziar der AfD-Bundestagsfraktion, Stephan Brandner<\/strong>, das Wahlverfahren f\u00fcr die Bundesverfassungsrichter<\/strong>. Durch ein Richterwahlgremium k\u00f6nne eine Trennung der Legislative von der Judikative im Sinne der Gewaltenteilung herbeif\u00fchrt werden, so der Vorschlag Brandners. (https:\/\/afdbundestag.de\/stephan-brandner-richterwahl-fuer-das-bundesverfassungsgericht-reformieren\/) Ebenso \u00fcbt Brandner in einer Pressemitteilung von Mai 2019 Kritik an der mangelnden Unabh\u00e4ngigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften, wozu seine Partei Initiativen im th\u00fcringischen Landtag und im Bundestag eingebracht habe. (https:\/\/afdbundestag.de\/brandner-gewaltenteilung-umsetzen-weisungsgebundenheit-der-staatsanwaltschaften-abschaffen\/<\/a> , eingesehen am 3. M\u00e4rz 2024)<\/p>\n\n\n\n Damit steht die Alternative f\u00fcr Deutschland nicht allein. Die Lage der Staatsanwaltschaft in der Bundesrepublik ist ein schwierig zu analysierender Fall, wozu auch von Seiten des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes<\/strong>, EuGH, ein beachtenswertes Urteil vorliegt. Auch die Parteivorsitzende der AfD, Alice Weidel, brachte in Reden und Interviews deutliche Anmerkungen zu M\u00e4ngeln der Gewaltenteilung hervor, beispielsweise in einem Fernseh-Sommerinterview des ZDF, im August 2022.<\/p>\n\n\n\n Es f\u00e4llt auf, dass in der Bundesrepublik lediglich Vertreter von Parteien, die sich im Bundestag dauerhaft in der Opposition befinden, \u00c4u\u00dferungen zu Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit t\u00e4tigen, M\u00e4ngel diesbez\u00fcglich benennen und Initiativen ergreifen. Personen oder Organisationen, die im jetzigen System beruflich und politisch etabliert sind, scheinen an den Gegebenheiten nicht r\u00fctteln zu wollen. Das ist aus den pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden nachvollziehbar: Hat man in einem System nach dessen Regeln eine Karriereleiter erfolgreich bestiegen, m\u00f6chte man Systemver\u00e4nderungen meiden, da diese Karriereleiter dadurch wom\u00f6glich verschwinden k\u00f6nnte. <\/p>\n\n\n\n Wenn sich \u00fcber den Zeitraum mehrerer Generationen verantwortliche Personen beziehungsweise Institutionen in der gesamten Struktur des Staates mit einem System arrangiert haben, sei es auch unter bestimmten Gesichtspunkten noch so mangelhaft, ist dieses als ausgesprochen festgef\u00fcgt zu betrachten. Reformwille hat keine M\u00f6glichkeit zur Entfaltung.<\/p>\n\n\n\n Allein die Fraktion der LINKEN im Bundestag sprach sich in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, datiert auf den 26.6.2013, f\u00fcr ihren oben genannten Gesetzentwurf aus. Die Fraktion von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN (Gr\u00fcne Partei) enthielt sich. Die anderen drei Fraktionen lehnten den Gesetzentwurf der LINKEN ab. Die Alternative f\u00fcr Deutschland (AfD) war 2013 noch nicht mit einer Fraktion im Bundestag vertreten. Unberechtigt ist das Anliegen der LINKEN vom Grundsatz her nicht. Zahlreiche Fachleute, darunter Juristen, sprechen sich f\u00fcr eine deutliche oder grunds\u00e4tzliche Unabh\u00e4ngigkeit der deutschen Justiz von der Exekutive aus. Allerdings kam dies durch die eingeladenen Sachverst\u00e4ndigen bei der Anh\u00f6rung im Bundestag nicht hinreichend zum Tragen. Dies ist bei derartigen parlamentarischen Anh\u00f6rungen ein St\u00fcck weit mit den Regeln der Einladungen von Sachverst\u00e4ndigen zu erkl\u00e4ren und der Scheu von Eingeladenen, zu manchen Themen zu erscheinen oder ungehemmt zu sprechen.<\/p>\n\n\n\n In der Bundesrepublik h\u00e4ngt die berufliche Laufbahn von Richtern im Wesentlichen von Bewertungen des Ministeriums beziehungsweise des Ministers ab. Richtern ist bewusst, dass ihr Verhalten, ihre Arbeitsweise dem Wohlgefallen der Regierung, einem Minister und gegebenenfalls sogar bestimmten Parteilinien angepasst werden muss, wollen sie keine Br\u00fcche in ihrer Laufbahn riskieren. Eine ausf\u00fchrliche Erl\u00e4uterung zur Ernennung, Bef\u00f6rderung und Amtsenthebung von Richtern in Deutschland ist zu finden in der Ausarbeitung des \u201aWissenschaftlichen Dienstes des Bundestages<\/a>\u2018, \u201eErnennung, Amtszeit und Bef\u00f6rderung von Richtern und Staatsanw\u00e4lten\u201c. Zur Rechtslage in Deutschland hinsichtlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 043\/22; Abschluss der Arbeit: 31.05.2022 In dieser Ausarbeitung hei\u00dft es zur Ernennung von Bundesrichtern: \u201eGem\u00e4\u00df Artikel 95 Absatz 2 GG entscheidet \u00fcber die Berufung der Richter der obersten Bundesgerichtsh\u00f6fe der f\u00fcr das jeweilige Sachgebiet zust\u00e4ndige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss. Der Richterwahlausschuss besteht aus den f\u00fcr das jeweilige Sachgebiet zust\u00e4ndigen Ministern der L\u00e4nder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die vom Bundestag f\u00fcr die jeweilige Legislaturperiode gew\u00e4hlt werden, \u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n Auch Gerichtspr\u00e4sidenten f\u00fchren als weisungsgebundene Ministerialbeamte Aufsicht \u00fcber ihr Gericht und sitzen so zwischen den St\u00fchlen der Exekutive und der Judikative. Ernstzunehmende kritische Erkl\u00e4rungen zur Lage der Justiz und nicht vorhandene Unabh\u00e4ngigkeit wurden in den ersten Jahren nach der Gr\u00fcndung der BRD abgegeben, ohne dass dies Konsequenzen f\u00fcr die weitere Entwicklung hatte. (https:\/\/www.gewaltenteilung.de\/gewaltenteilung-in-deutschland-die-steckengebliebene-reform\/<\/a>).<\/p>\n\n\n\n \u201eGesetzgebende K\u00f6rperschaften d\u00fcrfen aber in keiner Weise eine vollziehende Funktion wahrnehmen, sie d\u00fcrfen nicht tyrannisch werden. W\u00fcrde n\u00e4mlich die Vollziehung von denen \u00fcbernommen, die die Gesetze erstellen, g\u00e4be es keine Freiheit mehr.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n *<\/p>\n\n\n\n Gewalten\u00fcbergreifende Doppel- oder gar Mehrfachfunktion sind in der Bundesrepublik keine Ausnahme. Schaut man sich die Regierungen in der BRD an, so findet man eine personelle Doppelfunktion eher schon als Normalfall vor: Eine Vielzahl der Minister<\/strong> ist derzeit (und waren es) gleichzeitig Bundestagsabgeordnete<\/strong>. <\/p>\n\n\n\n F\u00fcr Parlamentarische Staatsekret\u00e4re gilt sogar, dass diese Mitglieder des Bundestags sein m\u00fcssen. Analog findet man in den Bundesl\u00e4ndern \u00e4hnliche Verh\u00e4ltnisse vor. Damit geh\u00f6ren diese Regierungsmitglieder<\/strong> ebenso der gr\u00f6\u00dften oder durch Koalition einflussreichen Parteienfraktionen in der Legislative<\/strong> an. Die Legislative hat nach der politischen Theorie, neben Beteiligung an der Gesetzgebung, vor allem die Aufgabe inne, Kontrolle \u00fcber die Regierung auszu\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n Nur machen diese Abgeordneten in Doppelfunktion<\/strong> in der Regel selbstverst\u00e4ndlich das Gegenteil von Regierungskontrolle. Vielmehr st\u00fctzen sie aus dem Parlament heraus \u201eihre\u201c Regierung und kooperieren mit Ministerien. Das \u201eHand-in-Hand-Arbeiten\u201c zwischen Ministerien beziehungsweise Regierungskabinett und Regierungsfraktionen ist Alltagsgesch\u00e4ft. Aber ist dieser Zustand auch im Sinne von Gewaltenteilung und Rechtsstaat legitim? <\/p>\n\n\n\n Deutlich wird dies bei der Entstehung und parlamentarischer Behandlung von Gesetzentw\u00fcrfen, die von Regierungsseite und Parlamentskoalition offenkundig in Absprache und Gemeinschaftsarbeit eingebracht werden. Die Opposition<\/strong> hat de facto keine nennenswerte Einwirkungsm\u00f6glichkeit; ihre Kritik verhallt im parlamentarischen Ablauf weitgehend ungeh\u00f6rt. Lediglich erscheint im weiteren Verfahrensverlauf, nach der Abstimmung im Bundestag, eine oftmals sachlich-kritische Stellungnahme von Seiten des Bundesrates (Bundesrat<\/strong>), sofern dessen Zustimmung vonn\u00f6ten ist.<\/p>\n\n\n\n Dadurch, dass Regierungsmitglieder als Bindeglied ebenfalls Mitglieder des Parlamentes sowie der einflussreichen Koalitionsfraktionen sind, nehmen sie auf die Parlamentarier der ma\u00dfgeblichen Koalitionsfraktionen – damit wegen der Mehrheitsverh\u00e4ltnisse auf das Parlament im Ganzen – Einfluss oder wirken mit den Koalitionsfraktionen gemeinschaftlich. Diese \u201eRegierungsabgeordneten<\/strong>\u201c sind obendrein im Parlament stimmberechtigt, was die Unterh\u00f6hlung der Trennung von Legislative und Exekutive veranschaulicht. Beteiligung an der Regierung und Stimmberechtigung im Regierungskabinett (EXEKUTIVE) wie auch im Parlament (LEGISLATIVE) ist mit Gewaltenteilung nicht im Geringsten vereinbar. <\/p>\n\n\n\n Es ist gelegentlich zu beobachten, wie Minister im Plenarsaal von der Regierungsbank auf ihre Parlamentspl\u00e4tze wechseln. Wo ist da die f\u00fcr einen Rechtsstaat erforderliche Trennung der Staatsgewalten vorzufinden? Gleiches gilt f\u00fcr den Bundeskanzler \/ die Kanzlerin: Offenbar findet es niemand verst\u00f6rend, wenn die ehemalige Kanzlerin, Angela Merkel (CDU, Christlich Demokratische Union<\/strong>), Teil der Unionsfraktion im Bundestag war oder jetzt Kanzler Olaf Scholz (SPD, Sozialdemokratische Partei Deutschlands<\/strong>) als Spitze der Exekutive auch Mitglied der SPD-Fraktion ist und \u00fcber die Fraktionssitzungen sich f\u00fcr Anliegen oder die Agenda der Regierung einsetzen kann und obendrein in der Legislative stimmberechtigt ist. Wie schon gesagt, \u00fcbernehmen zus\u00e4tzlich die parlamentarischen Staatssekret\u00e4re<\/strong> eine Verbindungsrolle. <\/p>\n\n\n\n Mit der personellen Verflechtung zwischen Regierung (Exekutive) und Parlament (Legislative) finden wir das Gegenteil von Gewaltenteilung vor. Montesquieu wird \u00fcber den Haufen geworfen. Bei all dem oben Gesagten sollte man bedenken, dass h\u00e4ufig obendrein die Justizminister<\/strong> gleichzeitig Mitglieder des Parlamentes<\/strong> sind; au\u00dfergew\u00f6hnlich ist das f\u00fcr die BRD nicht. Damit ist die Gewaltenverflechtung in Bezug auf den Justizbereich vollkommen. In der 19. Wahlperiode des Bundestages, 2017 bis 2021, gab es auf Bundesebene zum Beispiel eine Justizministerin, Christine Lambrecht, und dazu zwei Parlamentarische Staatssekret\u00e4re im Justizministerium (Christian Lange und Rita Hagl-Kehl), die alle drei zu dieser Zeit gleichzeitig Abgeordnete der SPD im Bundestag waren. <\/p>\n\n\n\n Die Parlamentarischen Staatssekret\u00e4re (offiziell: \u201eParlamentarischer Staatssekret\u00e4r beim Bundesminister\u201c, kurz: ParlSt<\/strong>) sind h\u00e4ufig Gegenstand von \u00f6ffentlichen Auseinandersetzungen. Faktisch sind sie als nicht-stimmberechtigte Mitglieder der Regierung anzusehen; verfassungsrechtlich und formal sind sie das allerdings nicht. Sie m\u00fcssen sogar gleichzeitig Mitglieder des Bundestages sein, bis auf die Parlamentarischen Staatssekret\u00e4re des Kanzleramtes und die ParlSt beim Au\u00dfenminister, die beide den Titel des Staatsministers tragen d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n Streitet man heute vor allem \u00fcber die gro\u00dfe Zahl der ParlSt und die damit verbundenen Kosten (im April 2022 waren es derer 38 – Deutscher Bundestag – Aktuelle Anzahl der Parlamentarischen Staatssekret\u00e4re<\/a>: https:\/\/www.bundestag.de\/presse\/hib\/kurzmeldungen-890468), war deren Amt in den 1950er Jahre vom Grundsatz her Anlass zu \u00f6ffentlichen Auseinandersetzungen. So wechselte die Wahrnehmung der ParlSt im Laufe der Jahrzehnte hin zu einer rein materiellen beziehungsweise monet\u00e4ren Betrachtung. <\/p>\n\n\n\n Zu den wesentlichen Aufgaben der Parlamentarischen Staatssekret\u00e4ren geh\u00f6rt auch die Vertretung oder Unterst\u00fctzung des betreffenden Ministers in Bundestagsaussch\u00fcssen oder den Arbeitskreisen der Fraktion. Damit geh\u00f6rt gerade die fragw\u00fcrdige Bindegliedfunktion zwischen den Staatsgewalten zu deren Aufgabe. Das \u201eGesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Parlamentarischen Staatssekret\u00e4re (ParlStG)\u201c regelt N\u00e4heres zu diesem Amtsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n\n\n\n In der 20. Wahlperiode, seit 2021, ist die Lage \u00e4hnlich wie in der 19. Periode. Der Bundesjustizminister, Dr. Marco Buschmann (FDP), ist ebenfalls gleichzeitig Bundestagsabgeordneter. Damit bildet dieser Minister wieder eine Verbindung \u00fcber alle drei Staatsgewalten hinweg: Er ist stimmberechtigt im Regierungskabinett wie auch im Bundestag und dar\u00fcber hinaus ist er Leiter des Bundesministeriums f\u00fcr Justiz (BMJ). Damit verf\u00fcgt er \u00fcber weitreichende Kompetenzen in den Justizapparat hinein. Er leistet sich allerdings \u201enur\u201c einen Parlamentarischen Staatssekret\u00e4r (Benjamin Strasser, FDP). Es f\u00e4llt jedoch auf, dass gerade in der jetzigen Wahlperiode der \u201eAmpel-Koalition<\/strong>\u201c \u2013 SPD, FDP, Gr\u00fcne \u2013 insgesamt die Zahl der Parlamentarischen Staatssekret\u00e4re zuletzt deutlich angestiegen ist.<\/p>\n\n\n\n Die Funktion der Parlamentarischen Staatssekret\u00e4re stellt ein organisiertes, zus\u00e4tzliches Hintertreiben der Gewaltenteilung dar, nicht nur im Justizbereich, sondern in allen Resorts. Aus Sicht der betreffenden Minister ist deren Unterst\u00fctzungs- und Assistenzfunktion als w\u00fcnschenswert nachvollziehbar. Aber an Ma\u00dfst\u00e4ben von rechtsstaatlichem Aufbau gemessen, ist diese Position mit den Aufgaben und Befugnissen zumindest einer kritischen Betrachtung zu unterziehen und gar g\u00e4nzlich abzulehnen.<\/p>\n\n\n\n Analoge Strukturen setzen sich in den Bundesl\u00e4ndern weitgehend fort. Die Regelungen zu Parlamentarischen Staatssekret\u00e4ren sind unterschiedlich und uneinheitlich in den deutschen L\u00e4ndern. Die Praxis, dass Parlamentsabgeordnete gleichzeitig der Regierung angeh\u00f6ren k\u00f6nnen, unterscheidet sich nicht. Damit stellt sich die Frage von Sinn und Wirksamkeit der vertikalen Gewaltenteilung. Eine solche totale Verkn\u00fcpfung von Staatsgewalten beziehungsweise Staatsorganen, die nach der Theorie getrennt sein sollten, kann man mit praktischen Erfordernissen nicht begr\u00fcnden; es ist hier nicht einmal ein geringer Ansatz von Trennung und Unabh\u00e4ngigkeit gegeben. <\/p>\n\n\n\n In Bezug auf die drei (klassischen) Staatsgewalten kommt erschwerend zum Tragen, dass die Mitglieder von Regierungen \u2013 in L\u00e4ndern oder Bund \u2013 nicht nur h\u00e4ufig auch Abgeordnete sind, sondern oft auch innerhalb ihrer Partei<\/strong> eine F\u00fchrungsrolle<\/strong> beziehungsweise Spitzenposition innehaben und dar\u00fcber hinaus \u00fcber Parteimitgliedschaften und Verbindungen \u00fcber internationale Netzwerkorganisationen eine enge Bindung \u00fcber die Bund-L\u00e4nderebenen besteht, statt eine sogenannte vertikale Gewaltenteilung.<\/p>\n\n\n\n Es kann bedeutende Folgen haben, wenn Minister oder Bundeskanzler als Mitglieder der parlamentarischen Fraktion zus\u00e4tzlich eine Weisungs- oder Richtlinienkompetenz innerhalb einer gro\u00dfen Partei besitzen, zum Beispiel als Mitglieder im Vorstand oder in anderen Parteigremien und von dort mit ihrer Parteiagenda in zwei oder gar alle Staatsgewalten hineinwirken, auf Bundes- wie auch auf L\u00e4nderebene. Das Justizwesen ist in seiner Gesamtheit in zwei Komplexen getrennt zu betrachten: Die Rechtsprechung<\/strong> (Judikative) durch Gerichte beziehungsweise die dort t\u00e4tigen Richter \u2013 also die Rechtsprechende Gewalt<\/strong> – und andererseits die Staatsanwaltschaft<\/strong>. Die wesentlichen Aufgaben der Staatsanwaltschaft umfassen die Strafverfolgung, Ermittlung, Anklage, \u00dcberwachung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Strafvollstreckung und Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden – auch international. Es liegt auf der Hand, dass Objektivit\u00e4t und Neutralit\u00e4t von Bedeutung sind. <\/p>\n\n\n\n Die Staatsanwaltschaft in der Bundesrepublik ist ohnehin ein Fall, den eingehend zu betrachten lohnt. Allerdings soll dies hier nur in dem notwenigen Ma\u00dfe erfolgen. Inwieweit die Staatsanwaltschaft in der BRD den Innenministerien untersteht oder (auch) dem Justizministerium unterstellt ist, dar\u00fcber besteht zus\u00e4tzlich eine akademische Auseinandersetzung.<\/p>\n\n\n\n Dazu kommt, dass der Ausschuss f\u00fcr Recht und Menschenrechte<\/strong> des Europarat<\/strong>es schon 2009, unter dem Vorsitz von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, in einem umfangreichen Bericht Deutschland, neben der Russischen F\u00f6deration, dem Vereinigten K\u00f6nigreich und Frankreich, zu umfassenden Reformen im Justizwesen aufforderte. Es hei\u00dft hier unter anderem in einer einleitenden Kurzfassung, der Ausschuss verlange \u201ein Deutschland die Einrichtung von \u201eJustizr\u00e4ten\u201c, wie es sie in den meisten anderen europ\u00e4ischen Staaten gibt, damit Richter und Staatsanw\u00e4lte bei der Anwendung des Justizwesens mehr Mitsprache haben und den Ausschluss der M\u00f6glichkeit, dass Justizminister in Einzelf\u00e4llen der Anklageb\u00f6rde Weisungen erteilen k\u00f6nnen.<\/em>\u201c Unter Punkt 4.2.3. hei\u00dft es: \u201ein beiden L\u00e4ndern ist die Unabh\u00e4ngigkeit der Staatsanw\u00e4lte deutlich weniger entwickelt als im Vereinigten K\u00f6nigreich; eine deutliche Regression in der Praxis wurde k\u00fcrzlich von hochrangigen Staatsanw\u00e4lten bedauert und gew\u00e4hlten Vertreter von Richtern und Staatsanw\u00e4lten in Frankreich<\/em>\u201c. (Original, English: „in both countries, the independence of prosecutors is considerably less developed than in the United Kingdom; a marked regression in practice has recently been deplored by senior prosecutors and elected representatives of judges and prosecutors in France<\/em>„)<\/p>\n\n\n\n Dazu wird unter Punkt 5.4. und den zugeh\u00f6rigen Unterpunkten zusammenfassend f\u00fcr Deutschland die Empfehlung ausgesprochen – englischsprachiges<\/strong> Original<\/strong>:<\/p>\n\n\n\n The Assembly calls on Germany to: \u00dcbersetzung<\/strong> (mit der Bitte um Entschuldigung, falls dies in der englischen Version ein zweites Mal vorhanden ist): W\u00fcrde die Bundesrepublik heute zu einem Anw\u00e4rter auf einen EU-Betritt, w\u00e4re die Lage der Justiz hierzu sicherlich ein Hindernis und die BRD ein fragw\u00fcrdiger Beitrittskandidat. Da Deutschland mit zu den Gr\u00fcndungsmitgliedern der EWG, EG und damit der EU geh\u00f6rte, war dies nie ein Thema. Die jetzigen Reformforderungen werden stillschweigend missachtet. Sie fanden hierzulande keinen Widerhall und gingen mit den wenigen damaligen Pressemeldungen unter.<\/p>\n\n\n\n Bemerkenswert ist es, wie man angesichts der hiesigen Lage vollmundig andere Staaten, wie etwa Polen oder Ungarn, wegen der dortigen Justizreformen beschuldigt, die Justiz in Abh\u00e4ngigkeit zu bringen und den Rechtsstaat zu gef\u00e4hrden. In der Bundesrepublik Deutschland sollte zuerst daran gearbeitet werden, die Rechtsstaatlichkeit im eigenen Lande<\/strong> zu verbessern oder \u00fcberhaupt herzustellen, bevor man auf andere Staaten zeigt.<\/p>\n\n\n\n Die klassische Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative wird als Horizontale Gewaltenteilung bezeichnet<\/strong>. Diese sollen in einem f\u00f6deral aufgebauten Staat wie der BRD auf Bundesebene wie auch in den Bundesl\u00e4ndern vorzufinden sein. <\/p>\n\n\n\n Die Vertikale Gewaltenteilung<\/strong> beschreibt die Teilung zwischen der Bundes- und der L\u00e4nderebene im F\u00f6deralstaat, in der BRD zwischen Bundesebene und den Bundesl\u00e4ndern. Durch diese Art des Staatsaufbaus soll ein Ausgleich der Gewalten \u00fcber die f\u00f6deralen Ebenen stattfinden. Funktionieren k\u00f6nnte dies allerdings nur dann, wenn auch diese Ebenen eine gewisse Trennung und Unabh\u00e4ngigkeit voneinander bes\u00e4\u00dfen, es keine gro\u00dfen \u201eKlammereffekte\u201c zwischen den Bundes- und Landesinstitutionen g\u00e4be.<\/p>\n\n\n\n Der Bundesrat<\/strong> \u00fcbernimmt als eine zweite Parlamentskammer auf Bundesebende die parlamentarische Vertretung der Bundesl\u00e4nder. Einige westliche Staaten verf\u00fcgen \u00fcber ein zweites Parlament (eine zweite Kammer) beziehungsweise ein Zweikammerparlament. In der BRD wird allerdings der Bundesrat als zweite Parlamentskammer und Bundeslegislativorgan nicht durch Wahlen der B\u00fcrger unmittelbar besetzt. Sondern der Bundesrat setzt sich zusammen aus Regierungsmitgliedern der Bundesl\u00e4nder, meist den Ministerpr\u00e4sidenten und weiteren Regierungsvertretern der L\u00e4nder. Die Bundesl\u00e4nder entsenden je drei bis sechs Mitglieder in den Bundesrat, abh\u00e4ngig von ihrer Gr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n\n\n\n Sofern Oppositionsfraktionen <\/strong>auf Bundesebene (im Bundestag) durch eine Regierungsbeteiligung in einem oder mehreren Bundesl\u00e4ndern politisch \u201eeinen Fu\u00df in der T\u00fcr\u201c haben, verm\u00f6gen sie unter Umst\u00e4nden \u00fcber den Bundesrat, Einfluss auf gesetzgeberische Entscheidungen auf Bundeseben zu nehmen. F\u00fcr zustimmungspflichtige neue Bundesgesetze wird die Zustimmung des Bundesrates ben\u00f6tigt. Aber der Bundesrat kann selbst auch Gesetzentw\u00fcrfe f\u00fcr Bundesgesetze im Bundestag einbringen.<\/p>\n\n\n\n Inwieweit der Bundesrat die vertikale Gewaltenteilung festigt und tats\u00e4chlich eine Mittlerrolle der Bundes- und L\u00e4nderebene innehat, ist mit Bestimmtheit nicht in K\u00fcrze darzustellen. Man kann mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dem Konsens gelangen, dass ohne den Bundesrat die geschilderten M\u00e4ngel der Gewaltenteilung schwerwiegender zum Tragen k\u00e4men. Allerdings wird auch hier die Klammer \u00fcber die Gewalten und die politischen Bund-L\u00e4nder-Ebenen durch die Parteien gebildet. Parteiinteressen und -seilschaften schw\u00e4chen ein gewaltenteiliges politisches System, sofern man diesem nicht Einhalt gebietet.<\/p>\n\n\n\n Das Bundesverfassungsgericht<\/strong> (BVerfG) der BRD spielt in der Beachtung durch Politik und Medien eine besondere Rolle und hat eine wesentliche Funktion inne. Es ist vergleichbar mit Verfassungsgerichtsh\u00f6fen anderer L\u00e4nder, hat allerdings eine besonders hohe Stellung. In der Regel haben Entscheidungen der Verfassungsgerichte oder Verfassungsgerichtsh\u00f6fe in den meisten Staaten nur empfehlenden Charakter. In der Bundesrepublik sind die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes rechtlich bindend.<\/p>\n\n\n\n Das deutsche Bundesverfassungsgericht ist unterteilt in zwei Kammern zu je 8 Mitgliedern. Deren insgesamt 16 Mitglieder, die Bundesverfassungsrichter und Bundesverfassungsrichterinnen, werden je zur H\u00e4lfte durch den Bundestag und den Bundesrat durch Vorschlag und Wahl bestimmt. Nach der Wahl werden die Gew\u00e4hlten durch den Bundespr\u00e4sidenten als Verfassungsrichter vereidigt. Das Vorschlagsrecht f\u00fcr die Kandidaten bleibt allerdings den Fraktionen vorbehalten, wobei sich die Fraktionen der sogenannten Volksparteien, SPD und CDU\/CSU, traditionell mit den Vorschl\u00e4gen abwechseln. Mit bestimmter Regelm\u00e4\u00dfigkeit treten diese allerdings das Vorschlagsrecht an die B\u00fcndnis-Gr\u00fcnen (B90\/Die Gr\u00fcnen) und die FDP ab. Die SPD \u00fcberl\u00e4sst den GR\u00dcNEN in der Regel gelegentlich einen Vorschlag und die Unionsfraktion der FDP. <\/p>\n\n\n\n Wie man hieraus ersieht, geht das Vorschlagsrecht f\u00fcr Kandidaten an den beiden derzeitigen Oppositionsparteien<\/strong>, DIE LINKE<\/strong> und AfD<\/strong>, vor\u00fcber. (Wie sich das k\u00fcnftig mit den neu entstehenden Parteien, B\u00fcndnis Sahra Wagenknecht<\/strong> und der WerteUnion-Partei<\/strong> gestalten wird, bleibt abzuwarten. Eine zahlenm\u00e4\u00dfig und in der Bedeutung steigende Opposition kann nicht weiterhin in dieser Weise unterdr\u00fcckt werden.) Eine eigene Bewerbung als Kandidat ist nicht m\u00f6glich, womit Fraktionen beziehungsweise Parteien \u2013 bestimmte Parteien \u2013 alleinig \u00fcber Kandidatenauswahl befinden. Es obliegt also voll und ganz den f\u00fchrenden, etablierten Partei-Fraktionen im Bundestag \u2013 und damit indirekt den Parteizentralen einiger Parteien oder parteilich gebundenen Vertretern im Bundesrat, die h\u00f6chsten Richter der Bundesrepublik zu bestimmen. <\/p>\n\n\n\n Wie man an diesem einen Beispiel sieht, spielen Parteizugeh\u00f6rigkeit<\/strong> und parteigebundene Verortung eine erhebliche Rolle bei der Wahl der Verfassungsrichter<\/strong> und damit der Zusammensetzung des obersten Gerichtes im Ganzen. Und nicht nur das: es ist auch unter Gesichtspunkten der klassischen Gewaltenteilung als bedenklich anzusehen, wenn die Legislative wichtige Mitglieder eines tragenden Bereiches der Judikative bestimmt, ohne dass wenigstens ein externes Vorschlagsrecht oder die M\u00f6glichkeit der freien Bewerbung als Verfassungsrichter besteht.<\/p>\n\n\n\n Zudem soll das Bundesverfassungsgericht die Exekutive aber auch die Legislative kontrollieren. Doch wenn die Legislative in Verbindung mit der Exekutive die sie kontrollierenden Verfassungsrichter selbst bestimmt beziehungsweise w\u00e4hlt und diese nicht selten zuvor selbst Abgeordnete waren, ist diese Kontrolle wohlwollend als schwach ausgepr\u00e4gt zu bezeichnen. Eine fragw\u00fcrdige Interessenverbindung oder ein Widerspruch zu dem Anspruch an Trennung von Organen und Personen ist hier offenkundig. <\/p>\n\n\n\n Heikel ist es ebenfalls, wenn der Bundesrat als Legislativorgan, besetzt mit Vertretern der Exekutive (der Bundesl\u00e4nder) die andere H\u00e4lfte der Verfassungsrichter w\u00e4hlt und hierbei der Einfluss derselben Parteien zur Geltung kommt, wie sie mehrheitlich im Bundestag wie auch in den L\u00e4nderparlamenten \u00fcber Mehrheiten verf\u00fcgen und die Regierungen stellen. <\/p>\n\n\n\n In jedem Falle werden durch diese Art der Richterauswahl f\u00fcr das h\u00f6chste Gericht rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze in Frage gestellt. Das soll nicht hei\u00dfen, diese Kontrolle von Legislative und Exekutive durch das BverfG sei ausgeschlossen, aber sie ist systembedingt als unzureichend gegr\u00fcndet anzusehen, und die Gefahr der Ausrichtung an Partei- und Regierungslinie wie auch Regierungszielsetzungen ist gegeben.<\/p>\n\n\n\n Es wird in den vergangenen Jahren sogar zunehmend Kritik laut, die \u00dcbergriffe des BVerfG gegen\u00fcber der Legislative beklagt, also in umgekehrter Weise, wie man nach obiger Schilderung bef\u00fcrchten muss. So Professor Dr. Dr. h.c. Dietmar Willoweit: \u201eHeute liegt es nahe, die Unabh\u00e4ngigkeit der gesetzgebenden Gewalt gegen Anma\u00dfungen der Rechtsprechung zu verteidigen. Sie hat auf Kosten des Parlaments in einem solchen Umfang an Boden gewonnen, dass Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der gerichtlichen Praxis aufkommen m\u00fcssen.\u201c Und Willoweit weiter: \u201eEs bedarf hier keiner einzelnen Nachweise, um an so bekannte Erscheinungen wie die Erfindung neuer Grundrechte durch das BVerfG zu erinnern oder an die Weisungen dieses Gerichts f\u00fcr eine verfassungskonforme Gesetzgebung.\u201c (JuristenZeitung, 17. Jahrg., 6. Mai 2016, S. 431). Eine weitere Besonderheit der BRD: die \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz<\/strong> (Verfassungsschutz, kurz VS). Neben dem Milit\u00e4rischen Abschirmdienst (MAD)<\/strong> und dem Bundesnachrichtendienst (BND)<\/strong> ist der VS mit seinem Netzwerk aus dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz<\/strong> (BfV)<\/strong> und den Landes\u00e4mtern f\u00fcr Verfassungsschutz (LfV)<\/strong> einer der Geheimdienste der Bundesrepublik. Sowohl die Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz wie auch das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz<\/strong> werden geleitet von Verfassungsschutzpr\u00e4sidenten<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n Der Verfassungsschutzpr\u00e4sident des BfV wird vom Bundesinnenminister in Abstimmung mit dem Bundeskabinett, also der Bundesregierung, vorgeschlagen und anschlie\u00dfend durch den Bundespr\u00e4sidenten ernannt<\/strong>. Die Ernennung des BfV-Pr\u00e4sidenten erfolgt auf unbestimmte Zeit. Er kann vom Bundespr\u00e4sidenten nur auf Antrag der Bundesregierung oder auf Vorschlag des Bundesinnenministers entlassen werden. Der Pr\u00e4sident des BfV untersteht damit direkt der Bundesregierung.<\/p>\n\n\n\n Analog verh\u00e4lt es sich in den meisten Bundesl\u00e4ndern \u00e4hnlich mit den Pr\u00e4sidenten der Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz. Es wird hier im Benehmen zwischen Regierungskabinett und Innenminister, also nach Abstimmung innerhalb der Landesregierung, ein neuer Pr\u00e4sident f\u00fcr das betreffende LfV vorgeschlagen. In einigen Bundesl\u00e4ndern wird ein Verfassungsschutzpr\u00e4sident vom Landtag gew\u00e4hlt. Ein Unterschied zur Bundesebene besteht darin, dass die neuen Verfassungsschutzpr\u00e4sidenten vom Innenminister des Bundeslandes selbst ernannt werden. Bei der tragenden und \u00f6ffentlichkeitswirksamen Rolle dieses Geheimdienstes, seinem Einfluss und seiner in vielerlei Weise kritisierten und zumeist intransparenten Arbeitsweise ist diese unmittelbare Verbindung sowie die Abh\u00e4ngigkeit des Verfassungsschutzes von der Exekutive als heikel<\/strong> anzusehen.<\/p>\n\n\n\n Deutlich wurde der deutschen \u00d6ffentlichkeit die Mangelhaftigkeit dieses Wahlverfahrens des Bundesverfassungsschutzpr\u00e4sidenten in 2018 durch die Einflussnahme der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel. Merkel machte ihren Einfluss geltend, um den Kandidaten Armin Schuster zu verhindern, der schon durch vorherige Absprachen zwischen dem Bundesinnenminister, Horst Seehofer, und einigen f\u00fchrenden Parlamentariern als sicher galt. Schuster war bei Merkel offenbar unbeliebt, weil er in der Vergangenheit ihre Einwanderungs- und Fl\u00fcchtlingspolitik kritisierte. Darauf wurde Thomas Haldenwang (CDU) zum jetzigen Verfassungsschutzpr\u00e4sidenten ernannt. Haldenwang macht von Beginn an auf sich aufmerksam, weil er in Worten und Taten verdeutlicht, dass er rechte Opposition massiv bek\u00e4mpft. Er erkl\u00e4rt offen bestimmter Opposition den Kampf und handelt entsprechend offensiv und \u00f6ffentlichkeitswirksam.<\/p>\n\n\n\n Seit dem Bestehen des Verfassungsschutzes wird dieser von Skandalen begleitet. Auch Missbrauch des Einflusses der Verfassungsschutz\u00e4mter gegen Opposition oder bestimmte Medien oder Personen gerichtet, geh\u00f6rt zu den h\u00e4ufig hervorgebrachten Vorw\u00fcrfen und sind in einigen F\u00e4llen nachgewiesen. <\/p>\n\n\n\n Zur Arbeitsweise und Methode des VS geh\u00f6rt es, sogenannte \u201eV-M\u00e4nner\u201c, heute meist als \u201eV-Leute\u201c bezeichnet, einzuschleusen. V-Mann steht f\u00fcr \u201eVertrauensmann\u201c. V-Leute sind verdeckte Ermittler, welche h\u00e4ufig als Verbindungsleute angeworben werden und oft aus der untersuchten beziehungsweise ausgesp\u00e4hten Organisation oder dem zugeh\u00f6rigen Umfeld angeh\u00f6ren oder dort geplant eingeschleust werden. Allerdings geh\u00f6rt zu deren Aufgabe nicht nur ermitteln, spionieren \u2013 also Informationen zu beschaffen, sondern auch aktiv t\u00e4tig zu werden bis hin zu kriminellen Handlungen, um so unentdeckt zu bleiben, Vertrauen zu erhalten und sogar Geschehnisse und Personen weitreichend zu beeinflussen. Das ist ein Beispiel von vielen, was an rechtsstaatlichen Ma\u00dfst\u00e4ben gemessen starke Zweifel hervorrufen muss an Sinn und Zweck und vor allem der Arbeitsweise dieses deutschen Inlandsgeheimdienstes beziehungsweise dieses Geheimdienst-Netzwerkes. Und als besonders schwierig ist es folglich anzusehen, wenn Regierungspolitiker und indirekt Parteifunktion\u00e4re Einfluss auf solch ein Organ nehmen k\u00f6nnen und es an Transparenz in schwerwiegender Weise mangelt.<\/p>\n\n\n\n Gegr\u00fcndet wurde der Verfassungsschutz (VS) 1950 durch Initiative der drei Alliierten Hohen Kommissare der Besatzungsm\u00e4chte in der West-Besatzungszone beziehungsweise der noch jungen Bundesrepublik. Zunehmend sieht sich der Verfassungsschutz mit dem Vorwurf konfrontiert, die gro\u00dfen Parteien zu sch\u00fctzen, nicht aber die verfassungsgem\u00e4\u00dfe Ordnung im Land. Auch einseitig zu agieren, Regierungsschutz<\/strong> und Mittel zur Oppositionsbek\u00e4mpfung<\/strong> zu sein, wird erkl\u00e4rt. Es bed\u00fcrfte einer eingehenden Analyse, inwieweit diese Bewertungen und Einsch\u00e4tzungen berechtigt sind. Jedenfalls ist es als hoch bedenklich anzusehen, dass der Verfassungsschutz, sowohl auf Landes- wie auch auf Bundeseben, der jeweiligen Regierung untersteht und dazu die zust\u00e4ndige Regierung den betreffenden Verfassungsschutzpr\u00e4sidenten ernennen kann. Es ist kein Geheimnis, dass Regierungen beziehungsweise Innenminister (im Falle Berlins der Innensenator) bisweilen direkte Weisungen an Verfassungsschutz\u00e4mter erteilten. Solche F\u00e4lle wurden bekannt. Ein derart gro\u00dfer und einflussreicher Inlandsgeheimdienst darf nicht in dieser Weise fest an die Exekutive gekoppelt sein. Damit ist auch ein Einfluss der regierungsnahen Parteien gegeben.<\/p>\n\n\n\n Zu den Kritikern am VS und dessen Vorgehen geh\u00f6ren Staatsrechtler, Vertreter mancher Parteien und auch der linke Jurist und B\u00fcrgerrechtsaktivist Rolf G\u00f6sser, der f\u00fcr 38 Jahre vom VS wegen \u201eKontaktschuld\u201c beobachtet wurde. Ein abschlie\u00dfendes Urteil des Verwaltungsgerichts K\u00f6ln von 2011 stellt fest, dass die Langzeitbeobachtung G\u00f6ssers durch den VS rechtswidrig war. Da es zur Zeit Montesquieus keinen Parlamentarismus und keine Parteien gab, wie wir es heute kennen, konnten politische Parteien und deren Fraktionen in Parlamenten selbstverst\u00e4ndlich in seinen Theorien keine Ber\u00fccksichtigung finden. Die Lebenswirklichkeit staatlicher und gesellschaftlicher Strukturen hat sich hin zu mehr Komplexit\u00e4t entwickelt und weicht damit in Teilen von den Idealen und Annahmen Lockes und Montesquieus ab. Wenn wir die aktuelle Lage von Rechtsstaatlichkeit und Staatsaufbau, gemessen an heutigen Gegebenheiten theoretisch er\u00f6rtern wollen, kommen wir nicht umhin, weitere Kr\u00e4fte zu betrachten, neben den drei von Montesquieu beschriebenen staatlichen Gewalten. Diese Kr\u00e4fte gilt es als zus\u00e4tzliche Faktoren im Gesamtgef\u00fcge staatlicher wie auch internationaler Wirkmechanismen zu ber\u00fccksichtigen. Parteien sind ein solcher Faktor.<\/p>\n\n\n\n Die politischen Parteien bilden in den modernen Staaten Verbindungselemente zwischen den Staatsgewalten. Ihnen wird h\u00e4ufig mit kritischem Fingerzeig die Rolle einer weiteren Gewalt oder Macht zugeschrieben, da ihre Vertreter in allen Bereichen der staatlichen Strukturen Aufgaben erf\u00fcllen oder Einfluss aus\u00fcben und die Meinungsbildung des Wahlvolkes, neben den Leitmedien, stark beeinflussen. <\/p>\n\n\n\n Die Rolle und die vielf\u00e4ltigen Einflussm\u00f6glichkeiten der Parteien werden in den vergangenen Jahren in Deutschland zunehmend kritisch bewertet. In vielen Staaten, besonders ausgepr\u00e4gt in Deutschland, ist die Parteizugeh\u00f6rigkeit oder zumindest eine gute Verbindung zu bestimmten Parteien auch ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Berufung in bestimmte richterliche Positionen oder die erfolgreiche Laufbahn als Richter, wie zuvor erkl\u00e4rt. Was die Staatsanw\u00e4lte betrifft, ist es in der BRD \u00e4hnlich gelagert. Gerade in der Bundesrepublik Deutschland kann die Stellung und der Einfluss der Parteien nicht \u00fcbersch\u00e4tzt werden. In ‚Konrad Duden: Richterwahl und parteipolitische Einflussnahme – Vergleichende Anregungen zum Schutz der Unabh\u00e4ngigkeit des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Bundesgerichte\u2018 (deutsch) stellt der Verfasser einen internationalen Vergleich an zwischen den Situationen in verschiedenen Staaten und m\u00f6glichen Gefahren des Einflusses starker Parteien (Konrad Duden, \u201aRichterwahl und parteipolitische Einflussnahme. Vergleichende Anregungen zum Schutz der Unabh\u00e4ngigkeit des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Bundesgerichte\u2018; ISSN 0033-7250 \u2013 \u00a9 2020 Mohr Siebeck. – hier online<\/a> zu finden.<\/p>\n\n\n\n Nicht zuletzt wirkt der Parteienproporz beziehungsweise die Fraktionsst\u00e4rke in zahlreiche Gremien hinein. Dazu geh\u00f6ren Aussch\u00fcsse in Parlamenten. Diese werden gem\u00e4\u00df Gr\u00f6\u00dfe der Parteifraktionen besetzt, womit die gr\u00f6\u00dferen Fraktionen, die in der Regel die Regierungskoalition bilden und damit naturgegeben der Regierung nahestehen, auch in parlamentarischen Aussch\u00fcssen ein \u00dcbergewicht erhalten. Damit wird der Einfluss der stimmunterlegenen Oppositionsfraktionen in solchen f\u00fcr die parlamentarische, gesetzgeberische Rolle wichtigen Gremien marginalisiert, wie dies auch der Fall ist in parlamentarischen Abstimmungen und zugewiesenen Redezeiten oder Vorschlagsrechten. Der lange Arm der Regierung reicht damit weit in das Parlament hinein. Laut Grundgesetz Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 wirken die Parteien an der Willensbildung des Volkes mit. Das Grundgesetzt r\u00e4umt den deutschen Parteien somit den Rang eines Verfassungsorgans ein. Was hier so harmlos klingt, ist hierzulande seit Jahrzehnten in \u00fcbersteigerter Form weitreichende Wirklichkeit. Der bekannte deutsche Verfassungsrechtler Professor Hans Herbert von Arnim<\/strong> hat vielfach durch erfolgreiche Klagen, Schriften und Gutachten bez\u00fcglich Parteienfinanzen, Abgeordnetendi\u00e4ten und Bez\u00fcgen von Regierungsmitgliedern die R\u00fccknahme von Gesetzen erreicht. Hans Herbert von Arnim legt auch mit zahlreichen B\u00fcchern in Laufe von Jahrzehnten den Finger in die Wunden. Er gilt als einer der sachkundigsten und einflussreichsten Kritiker, was den Einfluss und die Finanzierung von Parteien und Parteienfilz in Deutschland betrifft. In seinem j\u00fcngeren Buch \u201eDie Angst der Richter vor der Macht\u201c, Erstauflage 2015, Neuauflage 2020, geht von Arnim der Problematik anhand seiner Erfahrungen erneut auf den Grund, Kritik am Bundesverfassungsgericht inbegriffen.<\/p>\n\n\n\n Die tiefgreifende Verkn\u00fcpfung der Staatsgewalten \u2013 im Zusammenhang mit der Einflussnahme auf Meinungen, Wissensstand und ideologische Ausrichtung in der Bev\u00f6lkerung durch die Parteien \u2013 bringt ein System hervor, welches gelegentlich als \u201eGelenkte Demokratie\u201c bezeichnet wird. Der fr\u00fchere Bundespr\u00e4sident Richard von Weizs\u00e4cker erkl\u00e4rte 1992 in einem Interview: \u201eDie Parteien haben sich den Staat zur Beute gemacht.\u201c, die Parteien seien \u201emachtversessen\u201c.<\/p>\n\n\n\n Hierzulande wird allzu h\u00e4ufig und mit Inbrunst auf die j\u00fcngere Geschichte verwiesen \u2013 \u201aDrittes Reich\u2018 und \u201aDeutsche Demokratische Republik\u2018 (DDR). Wir sollen aus den Fehlern der Vergangenheit Lehren ziehen, wird von verschiedenen Seiten zu allen denkbaren und auch weniger passenden Gelegenheiten wiederholt. Es sollten als Lehre aus der Geschichte unbedingt wachsam das Augenmerk auf Parteien, ihre Hierarchien und Einflussm\u00f6glichkeit und den Drang, den Staat zu beherrschen, gelegt werden! Hat nicht ab 1933 die Nationalsozialistische Arbeiterpartei Deutschlands (NSDAP) \u2013 parlamentarisch erm\u00e4chtigt \u2013 ein diktatorisches F\u00fchrerprinzip, verbunden mit einer Parteienherrschaft verwirklicht? So etwas, in der weitreichenden Form, h\u00e4tten 1933 Volksabstimmungen bei Weitem nicht vermocht; ja, wom\u00f6glich w\u00e4re durch Direkte Demokratie die Machtergreifung nicht erfolgt. Daraus kann man schlussfolgern, dass auch demokratisch zustande gekommene Parlamente kein sicheres Bollwerk gegen die Entstehung einer Diktatur darstellen.<\/p>\n\n\n\n Ebenso war die DDR ein Parteienstaat, welcher, ebenfalls als Willk\u00fcrherrschaft mit der Sozialistischen Einheitspartei<\/strong> (SED), eine Parteidiktatur schuf und aufrechterhielt. Wie in allen diktatorischen, sozialistischen und kommunistischen Staaten stand die Partei mit ihren Funktion\u00e4ren im Zentrum, und diese konnten weitgehend unber\u00fchrt von rechtsstaatlichen Strukturen, geordnet durch getrennten Staatsgewalten und Machtverteilung, handeln. Gef\u00e4hrlich wird es f\u00fcr einen Rechtsstaat und damit f\u00fcr Freiheit und Gerechtigkeit, wenn relativ kleine Gruppen von Menschen, von dem Glauben beseelt das einzig Richtige zu tun und die Geschichte oder die Moral auf ihrer Seite zu haben, ihre ideologischen oder pers\u00f6nlichen Ziele weitgehend ungehemmt durchsetzen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n Dass ein kritisches Bewusstsein ausgerechnet in Deutschland heute fehlt f\u00fcr die Gefahren, die gerade von Parteien beziehungsweise Parteivormacht ausgehen k\u00f6nnen, l\u00e4sst den Schluss zu, dass das Bestreben aus der Geschichte zu lernen, in mancherlei Hinsicht offenbar ausgeblendet wird. Allerdings: Hier muss man konkreter werden. Auf die Gefahren von Parteien wird heute gerne hingewiesen, wenn es um Oppositionsparteien geht. Was die bestehenden Strukturen und den Einfluss der seit Jahrzehnten bestehenden, etablierten Parteien betrifft, ist man auf wenigstens einem Auge blind.<\/p>\n\n\n\n In einer zunehmend komplizierten politischen Welt mit weiteren nationalen aber vor allem internationalen oder supranationalen Akteuren m\u00fcssen in einer erweiterten Schau auf wichtige Einflussfaktoren und entscheidungsrelevante Institutionen und heute wichtige zus\u00e4tzliche Kr\u00e4fte eingehend betrachtet werden: Selbstverst\u00e4ndlich dr\u00e4ngt es sich vom Grundsatz her auf zu hinterfragen, inwieweit der Einfluss der EU auf die politischen Vorg\u00e4nge und die Gesetzgebung in den europ\u00e4ischen Mitgliedsstaaten rechtsstaatlich zu rechtfertigen ist. Zus\u00e4tzlich wird indirekt auf die Meinungsbildung und die gesellschaftliche Entwicklung massiv eingewirkt. <\/p>\n\n\n\n Nur weil den B\u00fcrgern seit Jahrzenten erkl\u00e4rt wird, das Voranschreiten der \u201eeurop\u00e4ischen Integration\u201c in dem Ma\u00dfe sei fortschrittlich, wichtig und w\u00fcrde bestimmten hehren Zielen und dem Frieden und der Wirtschaft dienen, bedeutet dies noch lange nicht, dass der zunehmende umfassende Einfluss der EU-Kommission<\/strong> und des EuGH<\/strong> und weiterer Institutionen auf alle Lebensbereiche und der damit verbundene Abbau staatlicher Souver\u00e4nit\u00e4t<\/strong> und rechtsstaatlicher Ordnung<\/strong> legitimierbar ist. Immerhin \u00fcben den B\u00fcrgern teils kaum bekannte, nicht gew\u00e4hlte Personen eine Macht \u00fcber die Politik in den Mitgliedsstaaten aus, die hochgradig bedenklich ist.<\/p>\n\n\n\n Dies ist auch dann zu hinterfragen, wenn das deutsche Bundesverfassungsgericht derartige \u201eFortschritte\u201c absegnet. Denn in dem Zusammenhang gilt es zu betrachten, wie es um die Unabh\u00e4ngigkeit und Objektivit\u00e4t des BVerfG bestellt ist. \u00a0Vor allem darf nicht dar\u00fcber hinweggesehen werden, dass die Europ\u00e4ische Union<\/strong> zum einen selbst nicht \u00fcber einen zureichend rechtsstaatskonformen und demokratischen Aufbau verf\u00fcgt: Ma\u00dfgebliche EU-Funktion\u00e4re werden nicht demokratisch gew\u00e4hlt \u2013 die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der einflussreichen Kommission entzieht sich der Mitbestimmung der W\u00e4hler in den Mitgliedsstaaten und ist intransparent. Zum anderen werden Souver\u00e4nit\u00e4t und Handlungsbefugnisse von demokratisch bestimmten Staatsorganen ausgehebelt. Sicherlich k\u00f6nnen der Wert und die Wirkung der EU mit ihren verschiedenen Organen nicht an dieser Stelle abschlie\u00dfend behandelt werden; das ist nicht Aufgabe dieser Abhandlung. Aber es wird deutlich, dass die EU selbst mit ihrem Einfluss auch kritisch betrachtet werden muss, sofern man sich mit der Rechtsstaatlichkeit und dem Zustand der Gewaltenteilung in den europ\u00e4ischen Staaten auseinandersetzt.<\/p>\n\n\n\n zu Teil 3<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" von K. 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Betrachtung der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich Gewaltenteilung<\/h1>\n\n\n\n
Gewaltenteilung und Rechtsstaat heute<\/h2>\n\n\n\n
Das h\u00e4ufig zu vernehmende Sch\u00f6nreden oder Rechtfertigen eines bedenklichen Zustandes, vor allem die Justiz betreffend, ist auff\u00e4llig. Vielfach wird auf die vertikale<\/strong> und horizontale Gewaltenteilung<\/strong> hingewiesen. Hierbei stellt die \u201evertikale Gewaltenteilung\u201c die Trennung zwischen Bundes- und L\u00e4nderebene im Bundesstaat dar.<\/p>\n\n\n\nDas Grundgesetz<\/h3>\n\n\n\n
Die Lage der Justiz in der BRD<\/h3>\n\n\n\n
So kann die Regierung nach eigenen Ma\u00dfst\u00e4ben Einfluss nehmen auf die Bef\u00f6rderung oder Ernennung von Richtern. Von einer Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte kann so nicht ausgegangen werden. Im Detail verf\u00fcgen die Bundesl\u00e4nder \u00fcber unterschiedliche Zusammensetzung der Richterwahlaussch\u00fcsse. In manchen Bundesl\u00e4ndern ist das Justizministerium darin beteiligt. Die Zusammensetzung der Richterwahlaussch\u00fcsse sind im Grundgesetz nicht geregelt. So befinden die Bundesl\u00e4nder selbst dar\u00fcber, meist unter Einbeziehung von Parlamentariern und Regierungsmitgliedern.<\/p>\n\n\n\n
(https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/902980\/fa44b4a2bd35820f5a087513c2bc7207\/WD-7-043-22-pdf-data.pdf<\/a>). <\/p>\n\n\n\nPersonalunion: Die Verbindung von Legislative und Exekutive \u2013 Parlamentarier als Teil der Regierung<\/h3>\n\n\n\n
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Selbst wenn die Regierungsmitglieder von diesen M\u00f6glichkeiten und Rechten nicht immer vollumf\u00e4nglich Gebrauch machen, stehen ihnen diese Wege offen, und wenn es darauf ankommt, stimmt die Regierung im Parlament mit.<\/p>\n\n\n\n
Die Forderung, eine Trennung von (Partei)Amt und Parlamentsmandat durchzuhalten, ist nicht unberechtigt. Doch nicht einmal die Gr\u00fcne Partei, die dies in ihren ersten Jahren vollmundig als Losung und Zielsetzung herausgab, hat sich l\u00e4ngerfristig daran gehalten; verpufft sind die fr\u00fcheren Erkl\u00e4rungen in der bundesrepublikanischen Parteienwirklichkeit.<\/p>\n\n\n\nWeitere Besonderheiten der Bundesrepublik Deutschland<\/h3>\n\n\n\n
Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, deutsche Staatsanwaltschaften seien nicht unabh\u00e4ngig genug von der Exekutive, und darum d\u00fcrfen diese keinen Europ\u00e4ischen Haftbefehl mehr ausstellen. Zu den Voraussetzungen f\u00fcr die Vollstreckung eines Europ\u00e4ischen Haftbefehls geh\u00f6rt laut EuGH-Beschluss, dass sie von einer unabh\u00e4ngigen „Justizbeh\u00f6rde“ ausgestellt werden. Das sei bei deutschen Staatsanw\u00e4lten nicht der Fall, da es nicht ausgeschlossen sei, dass ein Europ\u00e4ischer Haftbefehl in Einzelf\u00e4llen auf Weisung des Justizministers des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt werde. Somit seien deutsche Staatsanw\u00e4lte nicht unabh\u00e4ngig von der Exekutive. In Deutschland leitet der Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft. Er wiederum untersteht dem jeweiligen Justizminister des Bundeslandes und ist damit nicht als unabh\u00e4ngig. Die Exekutive ist ihm gegen\u00fcber als weisungsbefugt anzusehen. (Deutsche Welle: \u201eEuGH: Deutsche Staatsanw\u00e4lte nicht unabh\u00e4ngig<\/a>; 27.05.2019\u201c) Damit wird der BRD durch den EuGH die Abh\u00e4ngigkeit dieses Teils der Justiz von der Exekutive bescheinigt.<\/p>\n\n\n\n
5.4.1.<\/strong> consider setting up a system of judicial self-administration, taking into account the federal structure of the German judiciary, along the lines of the judicial councils existing in the vast majority of European states, as a matter of securing the independence of the judiciary in future;
5.4.2.<\/strong> gradually increase the salaries of judges and prosecutors and to increase the resources available for legal aid (as recommended for France in paragraphs 5.3.2. and 5.3.3. above);
5.4.3. <\/strong>abolish the possibility for ministers of justice to give the prosecution instructions concerning individual cases;
5.4.4.<\/strong> strengthen in law and practice the supervision by judges of the exercise of the prosecutors\u2019 increased powers, in particular in the fight against terrorism<\/em><\/p>\n\n\n\n
Die Versammlung fordert Deutschland auf<\/strong>,
5.4.1.<\/strong> die Einrichtung einer richterlichen Selbstverwaltung unter Ber\u00fccksichtigung der f\u00f6deralen Struktur der deutschen Justiz nach dem Vorbild der in der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der europ\u00e4ischen Staaten bestehenden Justizr\u00e4te zu erw\u00e4gen, um die Unabh\u00e4ngigkeit der Justiz in Zukunft zu sichern;
5.4.2.<\/strong> die Geh\u00e4lter von Richtern und Staatsanw\u00e4lten schrittweise anzuheben und die f\u00fcr die Prozesskostenhilfe zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel zu erh\u00f6hen (wie f\u00fcr Frankreich in den Ziffern 5.3.2. und 5.3.3. empfohlen);
5.4.3.<\/strong> die M\u00f6glichkeit der Justizminister abzuschaffen, der Staatsanwaltschaft Weisungen f\u00fcr einzelne F\u00e4lle zu erteilen;
5.4.4.<\/strong> die richterliche Aufsicht \u00fcber die Aus\u00fcbung der erweiterten Befugnisse der Staatsanwaltschaft, insbesondere bei der Terrorismusbek\u00e4mpfung, rechtlich und praktisch zu verst\u00e4rken<\/em>. (Bericht: Dokument 11993<\/a>, 7.August 2009: https:\/\/assembly.coe.int\/nw\/xml\/xref\/xref-xml2html-en.asp?fileid=12276&lang=en<\/a>; https:\/\/www.gewaltenteilung.de\/europarat-pressemitteilung\/<\/a>)<\/p>\n\n\n\nDie horizontale und vertikale Gewaltenteilung in der BRD<\/h3>\n\n\n\n
Der Bundesrat<\/h4>\n\n\n\n
Das Bundesverfassungsgericht<\/h4>\n\n\n\n
Eine Chance auf Wahl h\u00e4tten ihre Kandidaten ohnehin nicht, was man bei der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit mit Sicherheit sagen kann. <\/p>\n\n\n\n
Inwieweit diese \u00dcbergriffe oder Anma\u00dfungen nur \u00e4u\u00dferlich als solche erscheinen aber m\u00f6glicherweise im Hintergrund auf \u00dcbereinstimmung oder Vereinbarungen basieren, l\u00e4sst sich spekulieren. Hochgradig bedenklich ist dieses Ph\u00e4nomen jedenfalls.<\/p>\n\n\n\nDer Verfassungsschutz – VS<\/h4>\n\n\n\n
\u00d6ffentlich wurde dies im bekannten Falle des gescheiterten NPD-Verbotsverfahrens, 2001 bis 2003 (NPD – Nationaldemokratische Partei Deutschlands). Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Verbot der Partei ab, da durch die umfassende T\u00e4tigkeit des VS innerhalb der Partei nicht unterscheidbar war, welche Handlungen und Aussagen im eigentlichen Sinne Aktivit\u00e4t der NPD selbst waren und was auf Bet\u00e4tigung von eingeschleusten Verfassungsschutz-V-Leuten zur\u00fcckging. Das hei\u00dft, der VS hat durch jahrelange Bet\u00e4tigung, offenbar sogar \u00fcber Jahrzehnte, die Partei in einer Weise ma\u00dfgeblich selbst beeinflusst und gestaltet, was ihren Charakter und ihr Wesen grundlegend pr\u00e4gte, womit sie zum wesentlichen Teil ein Produkt des VS ist beziehungsweise war und weniger eine eigenst\u00e4ndige Entwicklung durchlief.
Man kann nicht nachvollziehen, wie diese Partei ohne das Wirken des VS ausgesehen und sich entwickelt h\u00e4tte. Die Vermutung liegt nahe, dass die NPD ohne VS eine andere Partei h\u00e4tte sein k\u00f6nnte. <\/p>\n\n\n\n
Zweifel zu Sinn, Arbeitsweise und Methode wie auch m\u00f6glichem Missbrauch des VS kommen von verschiedenen Seiten, aus unterschiedlichen politischen Lagern oder Parteien.<\/p>\n\n\n\n
Best\u00e4tigt wird dieses Urteil 2018 durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in M\u00fcnster. Derartige F\u00e4lle sind keine Einzelf\u00e4lle. Rolf G\u00f6sser selbst vergleicht den Verfassungsschutz und dessen Methoden mit der Staatssicherheit der DDR, (Staatssicherheit, StaSi).<\/p>\n\n\n\nPolitische Parteien<\/h4>\n\n\n\n
Die gut vernetzten Mitglieder oder F\u00fchrungspersonen von Parteien \u2013 in der Hauptsache der gr\u00f6\u00dferen, etablierten Parteien \u2013 sind vertreten in Parlamenten, in Regierungen, R\u00e4ten (beispielsweise Rundfunkr\u00e4te der \u00d6ffentlich-rechtlichen Medienanstalten), Verwaltungen, verf\u00fcgen \u00fcber Verbindungen zu weiteren einflussreichen Organisationen und Multiplikatoren (Lobby-Organisationen, Vereine, Verb\u00e4nde, politische nicht-parlamentarischen Gruppen und anderen). Der Einflussbereich von Parteien oder bestimmter bedeutender Parteimitglieder reicht bis in die Wirtschaft oder Medien, oder sie sind vernetzt mit den zunehmen einflussreichen, international t\u00e4tigen Nicht-Regierungsorganisationen (engl. Abk. NGO).<\/p>\n\n\n\n
Gewiss kann man diesbez\u00fcglich erwidern, dass diese Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnisse dem W\u00e4hlerwillen entsprechen. Doch in der parlamentarischen Wirklichkeit zeigt es sich, dass die Opposition in vielerlei Hinsicht gegen\u00fcber den Koalitionsfraktionen auf verlorenem Posten stehen und damit in der Konsequenz der Wille der W\u00e4hler von Oppositionsparteien allenfalls ungen\u00fcgend zur Geltung kommt. Ganz besonders ausgepr\u00e4gt kann diese Unterdr\u00fcckung des W\u00e4hlerwillens ausfallen, wenn zwei oder sogar drei Parlamentsfraktionen \u00fcber Koalitionen gezielt relativ starke Oppositionsfraktionen in die Ecke dr\u00e4ngen.<\/p>\n\n\n\n
Gef\u00f6rdert wird dies durch die inzwischen \u00fcppige staatliche Parteienfinanzierung mittels Wahlkampfkostenpauschale, Spendenzuschuss und nicht zuletzt die Finanzierung der parteinahen Stiftungen (tats\u00e4chlich in den meisten F\u00e4llen als eingetragene Vereine organisiert) \u2013 alles zusammen etwa 800 Millionen Euro j\u00e4hrlich, wovon 20 Parteien Mittel erhielten. Selbstverst\u00e4ndlich geht der Gro\u00dfteil davon an die Bundestagsparteien; den mit Abstand geringsten Anteil erh\u00e4lt unter diesen die Alternative f\u00fcr Deutschland (Alternative f\u00fcr Deutschland, AfD), da ihre parteinahe Stiftung derzeit keine Mittel erh\u00e4lt und Bestrebungen offen verk\u00fcndet werden, dies auch k\u00fcnftig, entgegen der \u00fcblichen Regeln und Gepflogenheiten, weiterhin so beizubehalten.
Es wird nun spannend zu sehen, wie in den kommenden Jahren mit den jetzt neu gegr\u00fcndeten Parteien verfahren wird: Dem B\u00fcndnis Sahra Wagenknecht (BSW) und der Abspaltung aus der CDU, die WerteUnion-Partei (Werte Union).<\/p>\n\n\n\nHat man in Deutschland wirklich aus der Geschichte gelernt?<\/h3>\n\n\n\n
Ausgerechnet Parteien wird heute durch das Grundgesetz und de facto im gesamten Staatssystem eine derartige Einflussf\u00fclle zugewiesen, wie oben beschrieben.<\/p>\n\n\n\n
Beiden Systemen gemein ist, dass in Abwesenheit von Gewaltenteilung die Parteif\u00fchrer, Kader aus Partei und Parteifunktion\u00e4re die Staatsgesch\u00e4fte und -vorg\u00e4nge lenkten, Karrieren bestimmten, Ministerien, Justiz und Geheimdienste kontrollierten und damit eine totalit\u00e4re Herrschaftsform verwirklichten. <\/p>\n\n\n\nWeitere externe Kr\u00e4fte und Einflussfaktoren<\/h3>\n\n\n\n
Die EU und andere supranationale Organisationen, in welchen ein Staat Mitglied ist oder mit welchen dieser Staat vertraglich verbunden ist (z.B. UNO mit allen Unterorganisationen, NATO, OSZE u.a.),
Nicht-Regierungsorganisationen,
Transatlantische und \u00fcberstaatliche Netzwerkorganisationen,
Lobbyverb\u00e4nde.<\/p>\n\n\n\n
Auf dem Schaubild wird die Vernetzung der Staatsgewalten in der Bundesrepublik Deutschland deutlich.<\/figcaption><\/figure>\n\n\n\n